II. Reichsgesetzgebung. Art. 3. 75
währt werden kann, aber niemals gewährt werden muß und nur erteilt
werden darf, wenn der betreffende Ausländer:
a) nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat geschäftsfähig ist, es sei
denn daß der Mangel der Geschäftsfähigkeit durch die Zustimmung
des Vaters, Vormundes oder Pflegers des Aufzunehmenden ergänzt
wird;
b) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat;
c) an dem Ort, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder
ein Unterkommen findet;
d) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und
seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (8 8).
Die Naturalisation erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde
ausgefertigte Urkunde (§ 8). Vorher ist die Gemeinde oder der Armen-
verband desjenigen Ortes, an welchem der die Naturalisation Begehrende
sich niederlassen will, darüber zu hören, ob die Erfordernisse zu b, c, d
gegeben sind.
Ferner vertritt eine von der Regierung oder von einer Zentral= oder
höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte
Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst
oder in den Kirchen--, Schul= oder Kommunaldienst aufgenommenen Aus-
länder oder Angehörigen eines anderen Bundesstaats die Stelle der Natu-
ralisations= bez. Aufnahmeurkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vor-
behalt in der Bestallung ausgedrückt wird. Ist die Anstellung eines Aus-
länders im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staats-
angehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen
Wohnfitz hat (99).
Im Zweifel erstreckt sich die Verleihung der Staatsangehörigkeit auf
die Ehefrau und die minderjährigen Kinder. Ausgenommen sind DTöchter,
die verheiratet find oder verheiratet gewesen find; Art. 41 des E.G. z. B.G.B.
Verloren geht die Staatsangehörigkeit (8 13)
1. durch Entlafsung auf Antrag; die Entlassung wird aber mit Rück-
sicht auf die Erfüllung der Militärdienstpflicht unter Umständen nicht erteilt,
und zwar namentlich solchen Personen nicht, die nicht die Staatsangehörig-
keit in einem anderen Bundesstaat erworben haben (8 15); die Entlassung
erstreckt sich im Zweifel auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder.
2. durch Ausspruch der Behörde, d. h. zur Strafe für diejenigen, die
im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr trotz einer durch Kaiserliche
Anordnung zu erlassenden Aufforderung in die Heimat nicht zurückkehren
oder die trotz Aufforderung der Zentralbehörden ihres Heimatsstaates den
ausländischen Staatsdienst nicht verlassen, in den sie ohne Erlaubnis ihrer
Regierung eingetreten find (88 20, 22); in letzterem Falle ist Krieg oder
Kriegsgefahr nicht vorausgesetzt.
3. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande, es sei denn, daß die
Frist durch Eintragung in die Matrikel eines Deutschen Konsulats unter-
brochen wird; der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit er-
streckt sich zugleich auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, soweit
sie sich bei dem Vater bez. Ehemann befinden; ausgenommen sind Töchter,
die verheiratet find oder gewesen sind; vgl. Art. 41 E.G. z. B.G. B. Dieser
Verlustgrund (zu 3) soll übrigens durch die zu erwartende Novelle zum