Full text: Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

392 Ueber Zweck und Mittel des Inqulrirens. 
gelungen über Aussagen von Mitschuldigen oder 
Zeugen, die entweder nicht im vorausgesetzten 
Sinne zu deuten, oder wohl gar nicht gemacht 
worden sind; Aushorchen, Ausfragen, Raths- 
ertheilungen durch hiezu beauftragte Perso- 
nen, — Mitgefangene, Gefangenwärter; Behor- 
chen einer veranstalteten Unterredung durch Ge- 
richtspersonen; Veranlassung des Angeschul- 
digten zum Schreiben, um das Geschriebene 
aufzufangen, und zum Nachtheil des Schreibers 
zu benützen 2). 
Ein durch solche Mittel erlangtes Geständniß 
kann freilich eher eine rohe Schadenfreude, als 
eine gerechte Beruhigung erzeugen. Handelt es 
sich aber nicht so sehr um unerlaubte, sondern um 
mehr oder weniger geeignete Mittel, ein Ge- 
ständniß zu erlangen, so dürfte als Regel festge- 
stellt werden: daß diejenigen, welche eine größere 
Bürgschaft dafür liefern, daß dieser vom Ange- 
schuldeten ausgehende, durch seine nachtheiligen 
Folgen für ihn so wichtige und eben darum das 
Gepräge der Glaubwürdigkeit an sich tragende Akt 
ein reines Produkt der Freiheit seines Willens sey, 
andern, welche dieses zweifelhaft lassen, und welche 
eben dadurch für die Stetigkeit und Beharrlichkeit 
jener Aeußerungen Besorgnisse gestatten, bei wei- 
tem vorzuziehen seyen. 
Entstünde daher die Frage: ob die Wirksam- 
keit des Untersuchungsrichters mehr auf den Ver- 
ausgenommen, immer als einiger Vortheil anzusehen 
ist, welcher durch das fortgesetzte Läugnen vereitelt wird. 
Vgl. Bauer Anleltung zur Kriminalpraxis. Göttin-= 
gen 1837, §. 57.