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Zur Regel: scriptura pro scribente non
Probat.
GD. XI, Von dieser Regel kann in dem Falle
S. 3, Nr. 1. keine Anwendung gemacht werden, wenn
die Thatsache, welche bewiesen werden soll, ge-
rade in dem Inhalte der Urkunde, in dem Ge-
schehenseyn der hier schriftlich vorliegenden Erklä-
rung besteht, wenn sonach die Urkunde eben so
als Gegenstand, wie als Mittel der Beweisfüh-
rung erscheint. Z. B. dem klagenden Donatar ist
zu beweisen aufgelegt, daß die in Frage befindliche
Schenkung vom Beklagten gemacht, und von ihm,
Kläger, acceptirt worden sey. Er prornzirt nun
a) den Brief des Beklagten, worin die Schen-
kung erklärt ist, . '
b) sein eignes sofortiges Antwortschreiben auf
diesen Brief.
Ist aber dleser unwiderstebliche Kitzel nicht mehr
oder wemger das Produke der allen Töchter Eoens an-
gebornen Eitelkeit?
Ist es nicht dieses Gefühl, unter der edleren Ge-
stalt der Empfänglichkeit für Schaam und Schande,
welches sogar die unnatürliche Matter zum Kindesmord
anzutreiden vermag? «
Daher schlummert jener Funke des Besseren bort
nicht so tief unter dem harten Gestein, wie im maͤnn-
lichen Busen, und der kluge Untersuchungsrichter wird
leicht ermessen, wie er demlelben belzukommen, wie er
der Verbrecherin Gelegenheit verschgffen kann, sich mit
sich selöst durch das Gestindniß wieder ausjusöhnen,
und durch den öffentlichen Beweis der Umstimmung
ibres Gemüthes elne neue Geltendmachung anderer Arc
zu erwerden. «
Man sieht uͤbrigens hieraus, wie genau die Ueber-
führung des Urhebers der That mit der Erforschung der
Entstehungsursachen, — des Keimes des Verbrechen
zusammenhängt. - .