Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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(TXr.  9120.)  Gesetz,  betreffend  eine  Erweiterung  des  Staatsschuldbuchs.  Vom  12.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie
was  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  das  Staatsschuldbuch,  vom
20.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  120)  finden  vom  1.  Juli  1886  ab  auf  Schuldverschreibungen
  der  dreieinhalbprozentigen  konsolidirten  Anleihe  mit  der  Maßgabe
entsprechende  Anwendung,  daß  die  hiernach  zu  bewirkenden  Eintragungen  in  ein
besonderes  Buch  erfolgen  können.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.