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(TXr. 9120.) Gesetz, betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuchs. Vom 12. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie
was folgt:
Einziger Artikel.
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend das Staatsschuldbuch, vom
20. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 120) finden vom 1. Juli 1886 ab auf Schuldverschreibungen
der dreieinhalbprozentigen konsolidirten Anleihe mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß die hiernach zu bewirkenden Eintragungen in ein
besonderes Buch erfolgen können.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. April 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staateministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.