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zur Abwendung des Konkurses noch dadurch begünstigt, daß Ge-
bühren nicht erhoben werden.
B. Erleichterung gewisser Konkursvorschriften.
Die Verpflichtung des Vorstandes der Aktiengesellschaft, im
Falle ihrer Zahlungsfähigkeit oder Ueberschuldung die Eröffnung des
Konkurses zu beantragen, ebenso die entsprechenden Strafvor-
schriften werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt; auch ent-
fällt die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstandes und
Aufsichtsrates, wenn entgegen den gesetzlichen Vorschriften Zah-
lungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Aktien-
gesellschaft eingetreten ist oder ihre Ueberschuldung sich ergeben
hat. Die entsprechenden Vorschriften gelten für die Geschäfts-
führer und Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haft-
pflicht, sowie für den Vorstand und die Liquidatoren einer
Genossenschaft
5. Forderungen an die Kriegskasse.
Auf Forderungen, die gegen die Kriegskasse aus der Ueber-
lassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren auf Grund des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 entstanden
sind, bezieht sich nachstehende Verordnung des Bundesrats vom
12. August 1914:
81.
Ist über eine Forderung, die einem Pferdebesitzer für die
Ueberlassung eines Pferdes an die Militärbehörde gegen die
Kriegskasse zusteht eine Urkunde (sog. Anerkenntnis) ausgestellt,
so ist zur Uebertragung der Forderung außer dem Abtretungs-
vertrage die Uebergabe der Urkunde erforderlich.
Zur Pfändung einer Forderung der im Abs. 1 bezeichneten
Art ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Uebergabe der Urkunde
an den Gläubiger erforderlich. Wird die Uebergabe im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn
der Gerichtsvollzieher die Urkunde zum Zwecke der Ablieferung
an den Gläubiger wegnimmt. Wird der Pfändungsbeschluß
vor der Uebergabe der Urkunde dem Drittschuldner zugestellt, so