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gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als be-
wirkt.
Das Gleiche gilt für die Forderungen, die für die Ueber-
lassung von Fahrzeugen oder Geschirren an die Militärbehörde
entstanden sind und über die eine Urkunde ausgestellt ist.
8 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
6. Kapitel.
Krankenkasse und Krankenversicherung.
1. Erhaltung von Anwartschaften aus der Kranken-
versicherung.
Mitglieder der Krankenversicherung, die sich zu Kriegs-,
Sanitäts- oder ähnlichen Diensten im Auslande aufhalten, gehen
ihrer Rechte gegen die Krankenversicherung nicht verlustig, denn
ein derartiger Aufenthalt steht im Sinne der Reichsversicherungs-
ordnung dem regelmäßigen Aufenthalte im Inlande gleich.
Hat die Satzung einer Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen
bestimmt, so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die wäh-
rend des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche
Dienste leisten. Versicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft
durch Nichtzahlung der Beiträge erloschen ist, sind berechtigt,
binnen 6 Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat wieder in
die Krankenversicherung einzutreten, wenn sie während des gegen-
wärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste ge-
leistet haben.
Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige.
2. Die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung
haben folgende Regelung durch Gesetz vom 4. August 1914 er-
fabren:
Artikel 1.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Vertreter
der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber sowie der Versicherten