Full text: Rechtsrat während des Krieges.

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gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als be- 
wirkt. 
Das Gleiche gilt für die Forderungen, die für die Ueber- 
lassung von Fahrzeugen oder Geschirren an die Militärbehörde 
entstanden sind und über die eine Urkunde ausgestellt ist. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in 
Kraft. 
6. Kapitel. 
Krankenkasse und Krankenversicherung. 
1. Erhaltung von Anwartschaften aus der Kranken- 
versicherung. 
Mitglieder der Krankenversicherung, die sich zu Kriegs-, 
Sanitäts- oder ähnlichen Diensten im Auslande aufhalten, gehen 
ihrer Rechte gegen die Krankenversicherung nicht verlustig, denn 
ein derartiger Aufenthalt steht im Sinne der Reichsversicherungs- 
ordnung dem regelmäßigen Aufenthalte im Inlande gleich. 
Hat die Satzung einer Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen 
bestimmt, so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die wäh- 
rend des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche 
Dienste leisten. Versicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft 
durch Nichtzahlung der Beiträge erloschen ist, sind berechtigt, 
binnen 6 Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat wieder in 
die Krankenversicherung einzutreten, wenn sie während des gegen- 
wärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste ge- 
leistet haben. 
Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige. 
2. Die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung 
haben folgende Regelung durch Gesetz vom 4. August 1914 er- 
fabren: 
Artikel 1. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Vertreter 
der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber sowie der Versicherten
	        
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