Full text: Rechtsrat während des Krieges.

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bei Versicherungshörden und Versicherungsträgern über den 
31. Dezember 1914 hinaus bis spätestens zum 31. Dezember 
1915 zu verlängern. Dies gilt auch für die nichtständigen 
Mitglieder des Reichsversicherungsamts. Für die nichtständigen 
Mitglieder der Landesversicherungsämter steht diese Befugnis den 
obersten Verwaltungsbehörden zu. 
Artikel 2. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
3. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen. 
Auf diese Materie bezieht sich ein Gesetz vom 4. August 
1914, das nachstehenden Wortlaut hat: 
§ 1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden bei 
sämtlichen Orts-, Land-, Betriebs-- und Innungskrankenkassen 
die Leistungen auf die Regelleistungen und die Beiträge auf 4½ 
vom Hundert des Grundlohns festgesetzt. Laufende Leistungen 
bleiben unberührt. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) kann auf Antrag 
des Vorstandes einer Krankenkasse verfügen, daß niedrigere Bei- 
träge erhoben oder höhere Leistungen gewährt werden, wenn die 
Leistungsfähigkeit dieser Kasse gesichert ist. Das Versicherungsamt 
hat auf solchen Antrag alsbald zu beschließen. Auf Beschwerde 
entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
82. 
Reichen bei einer Kasse diese Beiträge von 4½ vom 
Hundert des Grundlohns für die Regelleistungen und Ver- 
waltungskosten nicht aus, so hat bei Orts- und Landkranken- 
kassen der Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Arbeit- 
geber, bei Innungskrankenkassen die Innung die erforderlichen 
Beihilfen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Solange dies bei einer Orts- oder Landkrankenkasse ge- 
schieht, kann der Gemeindeverband einem Vertreter das Amt des 
Kassenvorsitzenden übertragen. 
Gemeindeverbände sind die von der obersten Verwaltungs- 
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