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bei Versicherungshörden und Versicherungsträgern über den
31. Dezember 1914 hinaus bis spätestens zum 31. Dezember
1915 zu verlängern. Dies gilt auch für die nichtständigen
Mitglieder des Reichsversicherungsamts. Für die nichtständigen
Mitglieder der Landesversicherungsämter steht diese Befugnis den
obersten Verwaltungsbehörden zu.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
3. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen.
Auf diese Materie bezieht sich ein Gesetz vom 4. August
1914, das nachstehenden Wortlaut hat:
§ 1.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden bei
sämtlichen Orts-, Land-, Betriebs-- und Innungskrankenkassen
die Leistungen auf die Regelleistungen und die Beiträge auf 4½
vom Hundert des Grundlohns festgesetzt. Laufende Leistungen
bleiben unberührt.
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) kann auf Antrag
des Vorstandes einer Krankenkasse verfügen, daß niedrigere Bei-
träge erhoben oder höhere Leistungen gewährt werden, wenn die
Leistungsfähigkeit dieser Kasse gesichert ist. Das Versicherungsamt
hat auf solchen Antrag alsbald zu beschließen. Auf Beschwerde
entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
82.
Reichen bei einer Kasse diese Beiträge von 4½ vom
Hundert des Grundlohns für die Regelleistungen und Ver-
waltungskosten nicht aus, so hat bei Orts- und Landkranken-
kassen der Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Arbeit-
geber, bei Innungskrankenkassen die Innung die erforderlichen
Beihilfen aus eigenen Mitteln zu leisten.
Solange dies bei einer Orts- oder Landkrankenkasse ge-
schieht, kann der Gemeindeverband einem Vertreter das Amt des
Kassenvorsitzenden übertragen.
Gemeindeverbände sind die von der obersten Verwaltungs-
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