Full text : Rechtsrat während des Krieges.

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Von  großer  Tragweite  für  den  Geldverkehr  ist  ferner  das
Gesetz,  betreffend  die  Reichskassenscheine  und  die  Banknoten  vom
4.  August  1914.  Darnach  sind  Reichskassenscheine  bis  auf
weiteres  gesetzliches  Zahlungsmittel;  mithin  stehen  die  Reichskassenscheine
  den  Reichsbanknoten  gleich,  denen  schon  früher  die
Eigenschaft  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  beigelegt  war.  Die
Bedeutung  dieser  Vorschrift  besteht  vor  allem  darin,  daß  derjenige
  welcher  Reichskassenscheine  oder  Reichsbanknoten  nicht  annimmt,
  sich  den  Folgen  des  Annahmeverzugs  aussetzt.  Die
Reichshauptkasse  ist  bis  auf  weiteres  zur  Einlösung  der  Reichskassenscheine
  nicht  verpflichtet,  ebensowenig  die  Reichsbank  zur
Einlösung  ihrer  Noten.  Die  Privatnotenbanken  sind  gegenwärtig
mit  der  Befugnis  ausgestattet,  ihre  Noten  mit  Reichsbanknoten
einzulösen.

2.  Darlehnskassengesetz.

Durch  Gesetz  vom  4.  August  1914  sind  überall  im  Reiche,
wo  sich  Reichsbankhauptstellen  und  Reichsbankstellen  befinden,
Darlehnskassen  errichtet  worden.  Diese  Darlehnskassen  dienen  zur
Abhilfe  des  Kreditbedürfnisses  und  haben  die  Aufgabe,  zur
Förderung  des  Handels  und  Gewerbes  gegen  Sicherheit  Darlehen
zu  gewähren.  Diese  Darlehen  werden  nicht  in  Geld,  sondern
in  Form  von  „Darlehnskassenscheinen“  (im  Betrage  von  5,  10,
20,  50  Mark)  gegeben;  Privatleute  sind  zwar  zur  Annahme
derselben  nicht  verpflichtet,  aber  bei  allen  öffentlichen  Kassen
werden  diese  Scheine  in  Zahlung  genommen.  Der  Mindestbetrag
der  Darlehen  ist  auf  100  M.  festgesetzt;  die  Dauer  beträgt
höchstens  drei  Monate,  in  Ausnahmefällen  kann  sie  auf  6
Monate  erstreckt  werden.  Der  Zinsfuß  dieser  Darlehnskassen
  ist  gegenwärtig  auf  61⅛/  %  festgesetzt,  was  bemerkenswert
ist,  da  der  Lombardzinsfuß  der  Reichsbank  zur  Zeit  7½%  beträgt.
Wie  schon  erwähnt,  werden  die  Darlehen  nur  gegen  Sicherheit
gegeben.  Diese  Sicherheit  kaun  bestehen:

a)  in  Verpfändung  innerhalb  des  Reichsgebietes  lagernder
Waren,  Boden-,  Bergwerks-  und  gewerblicher  Erzeugnisse,
und  zwar  in  der  Regel  bis  zur  Hälfte  ihres  Schätzungswertes.
  Statt  der  Uebergabe  genügt  es  hier,  daß  die