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a) Die rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Verwaltungs-
akte der ersteren Art sind verschieden, je nachdem sie bei physi-
schen oder bei juristischen Personen vorkommen.
«) Die Verwaltungstätigkeiten, welche die Begründung von
Rechten physischer Personen zum Gegenstande haben, dienen
teils dazu, diesen gewisse rechtliche Eigenschaften beizulegen, so
z. B. die Großjährigkeitserklärung und die Legitimation unehelicher
Kinder, teils verfolgen sie den Zweck, ein Rechtsverhältnis unter
mehreren physischen Personen zu begründen, so z. B, die ehe-
schließende Tätigkeit des Standesbeamten, teils gehen sie darauf
hinaus, gewissen Personen eine ausschließliche Befugnis beizulegen,
so z. B. die Verleihung des Bergbaurechtes (Bergwerkseigentums)
und die Patenterteilung. Die letzteren Akte berühren sich in so fern
mit den polizeilichen Konzessionen, als sie ebenso wie diese
einem Einzelnen die Befugnis zur Vornahme bestimmter Handlungen
beilegen. Trotzdem sind beide ihrem Wesen und ihrer Wirkung
nach völlig verschieden. Die Konzession begründet kein Privat-,
sondern ein öffentliches Recht. Sie gewährt dem Einzelnen die
Befugnis, eine Handlung vorzunehmen, ohne einer Strafe unterworfen
zu sein oder an deren Ausübung durch die Polizei verhindert werden
zu können. Eine Verletzung der Konzession kann daher nur durch
die Polizeibehörden erfolgen, die Verfolgung einer solchen Ver-
letzung nur im Instanzenzuge der Verwaltungsbehörden und
Verwaltungsgerichte stattfinden. Die Verleihung des Berg-
baurechtes und die Patenterteilung dagegen begründen Rechte
gegenüber anderen Privatpersonen. Sie legen dem Be-
rechtigten die Befugnis bei, die betreffenden Handlungen mit Aus-
schluß anderer Privaten vorzunehmen. Eine Verletzung dieser
Rechte kann daher auch durch Private geschehen. Die Verfolgung
dieser Verletzungen findet im Rechtswege statt.
Die Verwaltungsakte können aber auch die Aufhebung von
Rechten physischer Personen zum Gegenstande haben. Eine
solche Aufhebung findet einmal dann statt, wenn die betreffenden
Privatrechte der Realisierung eines öffentlichen Interesses, z. B. der
Durchführung eines öffentlichen Unternehmens entgegen stehen. In
diesem Falle wird für das entzogene Recht eine Entschädigung ge-
leistet. Die Aufhebung kommt aber auch deshalb vor, weil der
Berechtigte von seinem Rechte entweder keinen oder einen die öffent-
lichen Interessen schädigenden Gebrauch macht, so namentlich bei
den vorher erwähnten ausschließlichen Berechtigungen, dem Berg-
baurecht und dem Patentrecht. Da hier die Entziehung gewisser-
maßen zur Strafe erfolgt, so besteht keinerlei Pflicht zur Entschädi-
gung des bisherigen Berechtigten.
Rechtsbegründung und Rechtsaufhebung können sich
aber auch in der Weise verbinden, daß durch denselben Ver-
waltungsakt ein bestimmtes Recht aufgehoben und ein anderes be-
gründet wird. Einen solchen Verwaltungsskt kann man auch als
einen rechtsverändernden Verwaltungsakt bezeichnen. Es
handelt sich dabei entweder darum, ein Recht von einem Rechts-
subjekte auf ein anderes zu übertragen, so z. B. bei der Enteig-