Fünftes Buch‘.
Finanzverwaltung‘.
Einleitung.
$ 218.
Die Finanzverwaltung erfolgt durch das Reich, die
Einzelstaaten und die Kommunalverbände (Gemeinden und
Verbände höherer Ordnung) und hat ihnen die materiellen Mittel zur
Durchführung ihrer Zwecke zu beschaffen®. Die Finanzver-
waltung umfasst die Verwaltung des Vermögens, der
Einnahmen, der Ausgaben und der Schulden*.
1G. Meyer, Verw.R.?2, 174 ff. hatte die Finanzverwaltung des Reiches,
der Einzelstaaten und der Kommunalverbände getrennt dargestellt, Die seit
Erscheinen der zweiten Auflage (1894) eingetretenen wesentlichen Änderungen
namentlich im Steuersystem ließen es wünschenswert erscheinen, das Finanzrecht
zu gliedern nach: Vermögen, Einnahmen, Ausgaben und Schulden.
Durch die vorgenommenen Änderungen und Umstellungen kamen Wieder-
holungen in Wegfall, die bei der bisherigen Anordnung unvermeidlich waren.
— Vgl. Sartorius, Verw.Arch. 5, 183 .
® Schwarz, Formelle Finanzverwaltung in Preußen und im
Reich unter Bezugnahme auf die Verhältnisse außerpreußischer Staaten 1907;
v. Heckel, Art. Finanzverwaltung H.W.B. 4, 275. — Die allgemeinen
Werke über Finanzwissenschaft enthalten finanzrechtliche und finanzpolitische
Erörterungen. Für die Beurteilung des geltenden Rechtes kommen vorwiegend
in Betracht: v. Heckel, Lehrbuch der Finanzwissenschaft 1, 1907; v. Eheberg;
Finanzwissenschaft1° 1909; Art. Finanzen H.W.B? 4, 125; Conrad, Finanz-
wissenschaft? 1909; Ad. Wagner, Finanzwissenschaft 1? 1883; 2? 1890;
8 1889; 4 1901; Cohn, System der Finanzwissenschaft 1849; Roscher-Gerlach,
System der Finanzwissenschaft® 1901; Geffken, v. Scheel, vs chall,
Ad. Wagner, v. Riecke, v. Reitzenstein (Jolly-Trüdinger) Finanz-
wissenschaft H.P.Oe.* 8, I und JI 1—182. — Denkschrift zur Begründung des
Entwurfs eines Gesetzes, betr. Anderuugen im Finanzwesen, zusammengestellt
im Reichsschatzamt 4 Bde. 1908. — Finanzarchiv, herausgegeben von
Schanz, jährlich zwei Bände, die einen Jahrgang bilden. .
® Meyer-Anschütz_$ 201. — Otto Mayer 1, 378: Finanzen sind
die Staatseinnahmen; Finanzverwaltung ist die auf die Staatseinnahmen
gerichtete staatliche Tätigkeit. Finanzgewalt ist die öffentliche Gewalt, sofern
sie für die Staatseinnahmen verwendet wird. .
* v. Heckel, H.W.B.3 4, 276: Die Finanzverwaltung ist Fürsorge für
die ordnungsmäßige Durchführung des Budgets, eigentliche erwaltungstätigkeit