Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Dritten  angelegt  wird,  so  fällt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung
der  Brandschaden-Vergütigung  weg.  Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte
  das  Feuer  vorsätzlich  verursacht  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten
  werden,  wenn  der  Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben
  die  Kriminal-Untersuchung  eröffnet  worden.  In  diesem  Falle  hängt  es  von
dem  Ausfall  des  Urtels  ab,  ob  die  Brandschaden  -Vergütigung  deßinitv  wegfadllt,
  oder,  nach  rechtskrdftig  entschiedener  Sache,  nachzuholen  ist.

Wird  nämlich  der  Wersicherte  gänzlich  oder  vorldufig  freigesprochen,  so
muß  die  Nachzahlung  erfolgen;  im  Fall  einer  Verurtheilung  aber  ist  die  Sozietät
  dazu  nicht  verpflichtet.

C.  as.

Haften  jedoch  in  einem  solchen  Falle  (§.  47.)  auf  dem  abgebrannten
Gebäude  speziell,  oder  auf  dem  Grundstücke,  bei  welchem  das  abgebrannte  Gebdude
  die  Hauptsache,  die  Bodensläche  dagegen  Nebensache  war,  solche  Hypotheken-Schulden,
  die  nach  §5.  14.  beim  Karaster  gehörig  vermerkt  und  von  dem
Schuldner  nicht  anderweitig  zu  decken  sind,  so  soll,  auf  den  Antrag  dieser  Gläubiger,
  das  abgebrannte  Gebdude  oder  der  Platz,  wo  solches  gestanden,  nebst  der
Entschädigungs-Summe,  welche  die  Sozietät  sonst  zu  gewähren  hätte,  subhastirt
und  dem  Meistbictenden  zugeschlagen  werden,  und  alsdann  der  Sozietät  nur
dasjenige  zu  Gute  kommen,  was  von  der  Lizications-Summe,  soweit  solche  nämlich
  die  Entschädigungs-Summe  nicht  übersteigt,  nach  Befriedigung  der  vorgedachten
  Gläubiger  noch  übrig  bleibt.  '

0.49.

Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
selbst,  oder  aber  von  seinem  Ehegatten,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem
Gesinde,  oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb  die
Zahlung  der  Brandschaden--Gelder  von  Seiten  der  Sozietaͤt  nicht  verweigert
oder  vorenthalten  werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Faͤllen  der
Civil-Anspruch  auf  Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  insoweit  vorbehalten,
  als  dem  Persicherten  ersten  Falls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  anderen
  Falls  in  der  häusvoterlichen  Beaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen
eine  grobe  Verschuldung  (culpa  lala)  zur  Last  fällt.

8.  50.

Ob  und  in  wie  weit  sonst  die  Sozietät  gegen  jeden  Dritten,  welcher  den
Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civil-Prozesses  auf  Entschädigung
  klagen  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
beurtheilt.  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schadenersatz  aber,  welche  dem  Versicherren
  selbst  gegen  einen  Druten  zustehen  möchten,  gehen,  bis  auf  den  Betrag
  der  von  der  Soziercht  geleisteten  Brandschaden-Vergütigung,  kraft  der  Versicherung,
  auf  die  Sozietät  über.

8.  51.

Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  Feuer  entsteht,  wird  von

der  Sozietät  vergürige,  ohne  Unterschied,  ob  das  Feuer  von  feindlichen  oder

freundlichen  Truppen  nach  Kriegsgebrauch,  d.  h.  zu  Kriegs=  Operationen  oder
(Nr.  226v.)  zur