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Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung
der Brandschaden-Vergütigung weg. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte
das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten
werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben
die Kriminal-Untersuchung eröffnet worden. In diesem Falle hängt es von
dem Ausfall des Urtels ab, ob die Brandschaden -Vergütigung deßinitv wegfadllt,
oder, nach rechtskrdftig entschiedener Sache, nachzuholen ist.
Wird nämlich der Wersicherte gänzlich oder vorldufig freigesprochen, so
muß die Nachzahlung erfolgen; im Fall einer Verurtheilung aber ist die Sozietät
dazu nicht verpflichtet.
C. as.
Haften jedoch in einem solchen Falle (§. 47.) auf dem abgebrannten
Gebäude speziell, oder auf dem Grundstücke, bei welchem das abgebrannte Gebdude
die Hauptsache, die Bodensläche dagegen Nebensache war, solche Hypotheken-Schulden,
die nach §5. 14. beim Karaster gehörig vermerkt und von dem
Schuldner nicht anderweitig zu decken sind, so soll, auf den Antrag dieser Gläubiger,
das abgebrannte Gebdude oder der Platz, wo solches gestanden, nebst der
Entschädigungs-Summe, welche die Sozietät sonst zu gewähren hätte, subhastirt
und dem Meistbictenden zugeschlagen werden, und alsdann der Sozietät nur
dasjenige zu Gute kommen, was von der Lizications-Summe, soweit solche nämlich
die Entschädigungs-Summe nicht übersteigt, nach Befriedigung der vorgedachten
Gläubiger noch übrig bleibt. '
0.49.
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten
selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die
Zahlung der Brandschaden--Gelder von Seiten der Sozietaͤt nicht verweigert
oder vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Faͤllen der
Civil-Anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten,
als dem Persicherten ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen
Falls in der häusvoterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen
eine grobe Verschuldung (culpa lala) zur Last fällt.
8. 50.
Ob und in wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civil-Prozesses auf Entschädigung
klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Versicherren
selbst gegen einen Druten zustehen möchten, gehen, bis auf den Betrag
der von der Soziercht geleisteten Brandschaden-Vergütigung, kraft der Versicherung,
auf die Sozietät über.
8. 51.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch Feuer entsteht, wird von
der Sozietät vergürige, ohne Unterschied, ob das Feuer von feindlichen oder
freundlichen Truppen nach Kriegsgebrauch, d. h. zu Kriegs= Operationen oder
(Nr. 226v.) zur