Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Im  Fall  der  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Gebaͤudes  nicht  stattfindet,
erfolgt  die  Zahlung  der  Verguͤtigungsgelder  auf  einmal,  spaͤtestens  sechs  Wochen
nach  dem  nächsten  Termine  der  Ausschreibung  der  Assekuranz-Beiträge.

Findet  eine  längere  Verzögerung  der  Zahlung  Statt,  so  ist  die  Sozietcht
von  diesem  Termine  ab  zu  den  gesetzlichen  Verzugszinsen  verhaftet.

6h  57.

Die  Zahlung  geschieht  in  der  Regel  an  den  Gersticherten,  und  darunter
  ist  allemal  der  Eigenthümer  des  versicherten  Gebaudes  zu  verstehen,  dergestalt,
  daß  in  dem  Falle,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstücks,  worauf  das
versicherte  Gebdude  steht  oder  gestanden  hat,  durch  Verdußerung,  Vererbung
u.  s.  w.  auf  einen  anderen  übergeht,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Versicherungs-Vertrage
  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  für  übertragen  geachtet  werden.

Die  Auszahlung  der  Vergütigungs-Gelder  geschieht  jedoch  nur  an  densenigen
  Eigenthümer,  welcher  im  Feuer-Kataster  als  Bersicherter  vermerkt  steht.

6G.  58.

Das  Interesse  der  hypothekarischen  Gldubiger  oder  anderer  Real-Berechtigten
  wird  dabei  nicht  von  Amtswegen  Seitens  der  Sozietät  beachtet,
  sondern  es  bleibt  jenen  selbst  uberlassen,  bei  eintretendem  Brandunfalle
in  Zeiten  den  Arrestschlag  auf  die  Vergütigungs-Summe  bei  dem  gehbrigen
Richter  auszuwirken.

d.  69.

Nur  wenn  und  soweit  ein  solcher  Arrestschlag  vor  geschehener  Auszahlung
  der  Verguͤtigungsgelder  eintritt,  ist  die  Sozietaͤt  verbunden,  die  Zahlung
  zu  dem  gerichtlichen  Depositorium  zu  leisten,  wo  dann  die  Interessenten
das  Weitere  unter  sich  abzumachen  haben.

8.  60.

Kein  Realglaͤubiger  hat  aber  das  Recht,  aus  den  Brandverguͤtigungs-Geldern
  wider  den  Willen  des  Versicherten  seine  Befriedigung  zu  verlangen,
wenn  und  soweit  dieselben  in  die  Wiederherstellung  des  versicherten  Gebaͤudes
verwendet  worden,  oder  diese  Verwendung  auch  nur  auf  irgend  eine  gesetzmaͤßige
5  vor  dem  Hppotheken-Richter  und  nach  dessen  Ermessen  zulänglich  sicher
gestellt  wird.

5  61.
Stellt  hingegen  der  Versicherte  das  Gebäude  nicht  wieder  her,  so  hat
es  bei  den  ordentlichen  gesetzlichen  Vorschriften,  die  sich  zur  Anwendung  auf  das
Verhdltnitz  des  Versicherten  und  seiner  Realgldubiger  eignen,  sein  Bewenden.

G.  62.  .
Wer  ein  Gebaͤude  durch  Brand  gaͤnzlich  verliert,  wird  in  Ansehung  zuge  bro
desselben,  ohne  daß  es  dazu  seiner  Erklaͤrung  bedarf,  als  ein  solcher  angesehen,  5#,
der  mit  dem  Eintritt  des  Brandes  aus  der  Sozietät  ausgerreten,  und  nur  den  Aust#in
noch  zu  allen  Beiträgen  des  laufenden  Halbsahrs,  in  welchem  der  Brand“  Verstce-Statt
  hatte,  verpflichtet  ist.  Wenn  er  also  mit  dem  wiederhergestellten  Gebdude  Sozietät  und
ferner  versichert  bleiben  will,  so  muß  er  66  von  Neuem  in  die  Sozietckt  aufs  i
nehmen  lassen.  des  Gebäudes.

Jahrgang  1842.  (Nr.  2268.)  22  6.  63.