Recht
8
1431
1438
1439
1440
1449
—
Die Gütertrennung ist Dritten gegenüber
nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam.
Das Gleiche gilt im Falle des
§ 1425 von der Wiederherstellung
der Verwaltung und Nutznießung,
wenn die Aufhebung in das Güterrechtsregister
eingetragen worden ist.
1426.
Wird ein R. gemeinschaftlich, das im
Grundbuch eingetragen ist oder in das
Grunvdbuch eingetragen werden kann,
so kann bei a. Gütergemeinschaft jeder
Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung
zur Berichtigung des Grundbuchs
verlangen. 1485, 1519.
Von dem Gesamtgut ausgeschlossen
sind bei a. Gütergemeinschaft Gegenstände,
die nicht durch Rechtsgeschäft
übertragen werden können. Auf
solche Gegenstände finden die bei der
Errungenschaftsgemeinschaft für das
eingebrachte Gut geltenden Vorschriften,
mit Ausnahme des §1524 entsprechende
Anwendung.
Vorbehaltsgut ist, was bei a. Gütergemeinschaft
durch Ehevertrag für
Vorbehaltsgut eines der Ehegatten
erklärt ist oder von einem der Ehegatten
nach § 1369 oder § 1370 erworben
wird.
Verfügt der Mann bei a. Gütergemeinschaft
ohne
Zustimmung der Frau über ein zu
dem Gesamtgute gehörendes R., so
kann die Frau das R. ohne Mitwirkung
des Mannes gegen Dritte
gerichtlich geltend machen. 1487,
1519.
Steht der Mann unter Vormundschaft,
so hat ihn der Vormund bei
a. Gütergemeinschaft in den R. und
Pflichten zu vertreten, die sich aus
der Verwaltung des Gesamtguts ergeben.
816
die erforderliche
Dies gilt auch dann, wenn
8
1462
1473
1480
1484
1485
1486
1487
1497
1504
1505
Recht
die Frau Vormund des Mannes ist.
1487, 1519.
Haftung des Gesamtguts der a. Gütergemeinschaft
für eine Verbindlichkeit
der Frau aus einem zum Vorbehaltsgut
gehörenden R. s. Gütergemeinschaft
— Güterrecht.
Was auf Grund eines zum Gesamtgut
gehörenden 7n. erworben
wird, wird bei a. Gütergemeinschaft
Gesamtgut. 1497, 1546.
s. Erbe — Erbe 1990, 1991.
s. Erbe 1952.
Auf das Gesamtgut der f. Gütergemeinschaft
finden die für die eheliche
Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
des § 1438 Abs. 2, 3 entsprechende
Anwendung. 1518.
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten
ist, was er bisher als Vorbehaltsgut
gehabt hat oder nach
§ 1369 oder § 1370 erwirbt.
Gehören bei f. Gütergemeinschaft
zu dem Vermögen des überlebenden
Ehegatten Gegenstände, die nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen werden
können, so finden auf sie die bei der
Errungenschaftsgemeinschaft für das
eingebrachte Gut des Mannes gelten-Verschriften,
mit Ausnahme des
§ 1524, entsprechende Anwendung.
1518.
R. und Verbindlichkeiten des überlebenden
Ehegatten in Ansehung des
Gesamtguts der f. Gütergemeinschaft
s. Gütergemeinschaft — Güterrecht.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teilhaber
am Gesamtgute bei der f.
Gütergemeinschaft nach den 8§ 1442,
1472, 1473, 1518.
s. Erbe — Erbe 1990, 1991.
Die Vorschriften über das R. auf
Ergänzung des Pflichtteils finden zu
Gunsten eines anteilsberechtigten Ab-