Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Recht
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1431

1438

1439

1440

1449

—

Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber

  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des
§  1425  von  der  Wiederherstellung
der  Verwaltung  und  Nutznießung,
wenn  die  Aufhebung  in  das  Güterrechtsregister
  eingetragen  worden  ist.
1426.

Wird  ein  R.  gemeinschaftlich,  das  im
Grundbuch  eingetragen  ist  oder  in  das
Grunvdbuch  eingetragen  werden  kann,
so  kann  bei  a.  Gütergemeinschaft  jeder
Ehegatte  von  dem  anderen  die  Mitwirkung

  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs

  verlangen.  1485,  1519.

Von  dem  Gesamtgut  ausgeschlossen
sind  bei  a.  Gütergemeinschaft  Gegenstände,
  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
übertragen  werden  können.  Auf
solche  Gegenstände  finden  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das
eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften,
mit  Ausnahme  des  §1524  entsprechende
Anwendung.

Vorbehaltsgut  ist,  was  bei  a.  Gütergemeinschaft
  durch  Ehevertrag  für
Vorbehaltsgut  eines  der  Ehegatten
erklärt  ist  oder  von  einem  der  Ehegatten

  nach  §  1369  oder  §  1370  erworben

  wird.

Verfügt  der  Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft
  ohne
Zustimmung  der  Frau  über  ein  zu

dem  Gesamtgute  gehörendes  R.,  so

kann  die  Frau  das  R.  ohne  Mitwirkung
  des  Mannes  gegen  Dritte
gerichtlich  geltend  machen.  1487,
1519.

Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,
  so  hat  ihn  der  Vormund  bei

a.  Gütergemeinschaft  in  den  R.  und

Pflichten  zu  vertreten,  die  sich  aus

der  Verwaltung  des  Gesamtguts  ergeben.


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die  erforderliche

 

Dies  gilt  auch  dann,  wenn

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1462

1473

1480

1484
1485

1486

1487

1497

1504
1505

Recht

die  Frau  Vormund  des  Mannes  ist.
1487,  1519.
Haftung  des  Gesamtguts  der  a.  Gütergemeinschaft
  für  eine  Verbindlichkeit
der  Frau  aus  einem  zum  Vorbehaltsgut
  gehörenden  R.  s.  Gütergemeinschaft
  —  Güterrecht.
Was  auf  Grund  eines  zum  Gesamtgut
  gehörenden  7n.  erworben
wird,  wird  bei  a.  Gütergemeinschaft
Gesamtgut.  1497,  1546.
s.  Erbe  —  Erbe  1990,  1991.
s.  Erbe  1952.
Auf  das  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  für  die  eheliche
  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  des  §  1438  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.  1518.
Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehegatten
  ist,  was  er  bisher  als  Vorbehaltsgut
  gehabt  hat  oder  nach
§  1369  oder  §  1370  erwirbt.
Gehören  bei  f.  Gütergemeinschaft
zu  dem  Vermögen  des  überlebenden
Ehegatten  Gegenstände,  die  nicht  durch
Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das
eingebrachte  Gut  des  Mannes  gelten-Verschriften,
  mit  Ausnahme  des
§  1524,  entsprechende  Anwendung.
1518.
R.  und  Verbindlichkeiten  des  überlebenden
  Ehegatten  in  Ansehung  des
Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
s.  Gütergemeinschaft  —  Güterrecht.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
  am  Gesamtgute  bei  der  f.
Gütergemeinschaft  nach  den  8§  1442,
1472,  1473,  1518.
s.  Erbe  —  Erbe  1990,  1991.
Die  Vorschriften  über  das  R.  auf
Ergänzung  des  Pflichtteils  finden  zu
Gunsten  eines  anteilsberechtigten  Ab-