Frist
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oder der Mieter seinen
über erklärt. Die F. beginnt für den
Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
für den Vermieter mit dem
Zeitpunkt, in welchem er von der
Fortsetzung Kenntnis erhält.
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der
Erbe als der Vermieter berechtigt, das
Mietverhältnis unter Einhaltung der
g. F. zu kündigen.
kann nur für den ersten Termin erfolgen,
für den sie zulässig ist.
Militärpersonen, Beamte, Geistliche
und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten
können im Falle der Versetzung
nach einem anderen Orte das
Mietverhältnis in Ansehung der Räume,
welche sie für sich oder ihre Familie
an dem bisherigen Garnison= oder
Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung
der g. F. kündigen. Die
Kündigung kann nur für den ersten
Termin erfolgen, für den sie zulässig
ist.
Nießbrauch.
Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung
rechtskräftig verurteilt, so kann
der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung
verlangen, daß die Ausübung
des Nießbrauchs für Rechnung des
Nießbrauchers einem von dem Gerichte
zu bestellenden Verwalter übertragen
wird. Die Anordnung der Verwaltung
ist nur zulässig, wenn dem Nieß-=braucher
auf Antrag des Eigentümers
von dem Gericht eine F. zur Sicherheitsleistung
bestimmt worden und die
J. verstrichen ist; sie ist unzulässig,
wenn die Sicherheit vor dem Ablaufe
der F. geleistet wird.
Der Verwalter fteht unter der Aufsicht
des Gerichts wie ein für die
Zwangsverwaltung eines Grundstücks
entgegenstehenden
Willen binnen einer F. von
zwei Wochen dem anderen Teile gegen-Die
Kündigung
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Frist
bestellter Verwalter. Verwalter kann
auch der Eigentümer sein.
Die Verwaltung ist aufzuheben,
wenn die Sicherheit nachträglich geleistet
wird. 1054, 1070.
Hat der Nießbraucher ein Grundstück
über die Dauer des Nießbrauchs hinaus
vermietet oder verpachtet, so finden
nach der Beendigung des Nießbrauchs
die für den Fall der Veräußerung
geltenden Vorschriften der §8 571,
572, des § 573 Satz 1 und der
§8§ 574—576, 579 entsprechende Anwendung.
Der Eigentümer ist berechtigt das
Miet= oder Pachtverhältnis unter Einhaltung
der g. Kündigungsf. zu
kündigen. Verzichtet der Nießbraucher
auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung
erst von der Zeit an zulässig,
zu welcher der Nießbrauch ohne den
Verzicht erlöschen würde.
Der Mieter oder der Pächter ist
berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung
einer angemessenen F. zur
Erklärung darüber aufzufordern, ob
er von dem Kündigungsrechte Gebrauch
mache. Die Kündigung kann nur
bis zum Ablaufe der F. erfolgen.
Die Ersatzansprüche des Eigentümers
wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
der Sache sowie die Ansprüche
des Nießbrauchers auf Ersatz
von Verwendungen oder auf Gestaltung
der Wegnahme einer Einrichtung
verjähren in sechs Monaten.
Die Vorschriften des § 558 Absf. 2,
3 finden entsprechende Anwendung.
Pacht.
Ist bei der Pacht eines landwirtschaftlichen
Grundstücks der Pachtzins
nach Jahren bemessen, so ist er nach
dem Ablaufe je eines Pachtjahres am
ersten Werktage des folgenden Jahres
zu entrichten. 581.
s. Miete 563.