Frist
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angemessenen F. zur Erklärung über
die Annahme auffordern. Nach dem
Ablaufe der F. gilt die Schenkung
als angenommen, wenn nicht der
andere sie vorher abgelehnt hat. Im
Falle der Ablehnung kann die Heraus-
gabe des Zugewendeten nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung ge-
fordert werden.
s. Leibrente 760.
Der Anspruch auf Herausgabe des
Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn
der Schenker seine Bedürftigkeit vor-
sätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit
des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit
der Leistung des geschenkten Gegen-
standes zehn Jahre verstrichen sind.
Das Gleiche gilt, soweit der Be-
schenkte bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außer stande
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne
daß sein standesmäßiger Unterhalt
oder die Erfüllung der ihm kraft G.
obliegenden Unterhaltspflichten ge-
fährdet wird.
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn
der Schenker dem Beschenkten verziehen
hat oder wenn seit dem Zeitpunkt,
in welchem der Widerrufsberechtigte
von dem Eintritte der Voraussetzungen
seines Rechts Kenntnis erlangt hat,
ein Jahr verstrichen ist. Nach dem
Tode des Beschenkten ist der Wider=
ruf nicht mehr zulässig.
Schuldverhältnis.
Das Recht des Gläubigers auf den
hinterlegten Betrag erlischt mit dem
Ablaufe von dreißig Jahren nach
dem Empfange der Anzeige von der
Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger
sich vorher bei der Hinterlegungsstelle
meldet; der Schuldner ist zur Rück-
nahme berechtigt, auch wenn er auf das
Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
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8
4s5
Frist
Wird die Schuldübernahme von dem
Dritten mit dem Schuldner vereinbart,
so hängt ihre Wirksamkeit von der
Genehmigung des Gläubigers ab.
Die Genehmigung kann erst erfolgen,
wenn der Schuldner oder der Dritte
dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung
können die Parteien den Vertrag
ändern oder aufheben.
Wird die Genehmigung verweigert.
so gilt die Schuldübernahme als nicht
erfolgt. Fordert der Schuldner oder
der Dritte den Gläubiger unter Be-
stimmung einer F. zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so kann
die Genehmigung nur bis zum Ab-
laufe der F. erklärt werden; wird
sie nicht erklärt, so gilt sie als ver-
weigert.
Solange nicht der Gläubiger die
Genehmigung erteilt hat, ist im
Zweifel der übernehmer dem Schuldner
gegenüber verpflichtet, den Gläubiger
rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche
gilt, wenn der Gläubiger die Ge-
nehmigung verweigert. 416.
416 Übernimmt der Erwerber eines Grund-
stücks durch Vertrag mit dem Ver-
äußerer eine Schuld des Veräußerers,
für die eine Hypothek an dem Grund-
stücke besteht, so kann der Gläubiger
die Schuldübernahme nur genehmigen,
wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt.
Sind seit dem Empfange der Mit-
teilung sechs Monate verstrichen, so
gilt die Genehmigung als erteilt,
wenn nicht der Gläubiger sie dem
Veräußerer gegenüber vorher ver-
weigert hat; die Vorschrift des § 415
Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
Die Mitteilung des Veräußerers
kann erst erfolgen, wenn der Erwerber
als Eigentümer im Grundbuch ein-
getragen ist. Sie muß schriftlich
geschehen und den Hinweis enthalten,