Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
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angemessenen F. zur Erklärung über 
die Annahme auffordern. Nach dem 
Ablaufe der F. gilt die Schenkung 
als angenommen, wenn nicht der 
andere sie vorher abgelehnt hat. Im 
Falle der Ablehnung kann die Heraus- 
gabe des Zugewendeten nach den 
Vorschriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung ge- 
fordert werden. 
s. Leibrente 760. 
Der Anspruch auf Herausgabe des 
Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn 
der Schenker seine Bedürftigkeit vor- 
sätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit 
herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit 
des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit 
der Leistung des geschenkten Gegen- 
standes zehn Jahre verstrichen sind. 
Das Gleiche gilt, soweit der Be- 
schenkte bei Berücksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen außer stande 
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne 
daß sein standesmäßiger Unterhalt 
oder die Erfüllung der ihm kraft G. 
obliegenden Unterhaltspflichten ge- 
fährdet wird. 
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn 
der Schenker dem Beschenkten verziehen 
hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, 
in welchem der Widerrufsberechtigte 
von dem Eintritte der Voraussetzungen 
seines Rechts Kenntnis erlangt hat, 
ein Jahr verstrichen ist. Nach dem 
Tode des Beschenkten ist der Wider= 
ruf nicht mehr zulässig. 
Schuldverhältnis. 
Das Recht des Gläubigers auf den 
hinterlegten Betrag erlischt mit dem 
Ablaufe von dreißig Jahren nach 
dem Empfange der Anzeige von der 
Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger 
sich vorher bei der Hinterlegungsstelle 
meldet; der Schuldner ist zur Rück- 
nahme berechtigt, auch wenn er auf das 
Recht zur Rücknahme verzichtet hat. 
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4s5 
Frist 
Wird die Schuldübernahme von dem 
Dritten mit dem Schuldner vereinbart, 
so hängt ihre Wirksamkeit von der 
Genehmigung des Gläubigers ab. 
Die Genehmigung kann erst erfolgen, 
wenn der Schuldner oder der Dritte 
dem Gläubiger die Schuldübernahme 
mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung 
können die Parteien den Vertrag 
ändern oder aufheben. 
Wird die Genehmigung verweigert. 
so gilt die Schuldübernahme als nicht 
erfolgt. Fordert der Schuldner oder 
der Dritte den Gläubiger unter Be- 
stimmung einer F. zur Erklärung 
über die Genehmigung auf, so kann 
die Genehmigung nur bis zum Ab- 
laufe der F. erklärt werden; wird 
sie nicht erklärt, so gilt sie als ver- 
weigert. 
Solange nicht der Gläubiger die 
Genehmigung erteilt hat, ist im 
Zweifel der übernehmer dem Schuldner 
gegenüber verpflichtet, den Gläubiger 
rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche 
gilt, wenn der Gläubiger die Ge- 
nehmigung verweigert. 416. 
416 Übernimmt der Erwerber eines Grund- 
stücks durch Vertrag mit dem Ver- 
äußerer eine Schuld des Veräußerers, 
für die eine Hypothek an dem Grund- 
stücke besteht, so kann der Gläubiger 
die Schuldübernahme nur genehmigen, 
wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. 
Sind seit dem Empfange der Mit- 
teilung sechs Monate verstrichen, so 
gilt die Genehmigung als erteilt, 
wenn nicht der Gläubiger sie dem 
Veräußerer gegenüber vorher ver- 
weigert hat; die Vorschrift des § 415 
Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. 
Die Mitteilung des Veräußerers 
kann erst erfolgen, wenn der Erwerber 
als Eigentümer im Grundbuch ein- 
getragen ist. Sie muß schriftlich 
geschehen und den Hinweis enthalten,
	        
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