Frist
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des Antragstellers gehemmt.
daß der Übernehmer an die Stelle
des bisherigen Schuldners tritt, wenn
nicht der Gläubiger die Verweigerung
innerhalb der sechs Monate erklärt.
Der Veräußerer hat auf Verlangen
des Erwerbers dem Gläubiger die
Schuldübernahme mitzuteilen. So-
bald die Erteilung oder Verweigerung
der Genehmigung feststeht, hat der
Veräußerer den Erwerber zu benach-
richtigen.
Schuldverschreibung.
Der Anspruch aus einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber erlischt
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren
nach dem Eintritte der für die Leistung
bestimmten Zeit, wenn nicht die Ur-
kunde vor dem Ablaufe der dreißig
Jahre dem Aussteller zur Einlösung
vorgelegt wird. Erfolgt die Vor-
legung, so verjährt der Anspruch in
zwei Jahren von dem Ende der
Der Vorlegung
steht die gerichtliche Geltendmachung
des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Vorlegungsf. an.
Bei Zins-, Renten= und Gewinn-
anteilscheinen beträgt die Vorlegungsf.
Die F. beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die
für die Leistung bestimmte Zeit ein-
vier Jahre.
tritt.
Die Dauer und der Beginn der
Vorlegungsf. können von dem Aus-
steller in der Urkunde anders bestimmt
werden.
Der Beginn und der Lauf der Vor-
legungsf. sowie der Verjährung werden
durch die Zahlungssperre zu Gunsten
Die
Hemmung beginnt mit der Stellung
des Antrags auf Zahlungssperre; sie
endigt mit der Erledigung des Auf-
gebotsverfahrens
Zahlungssperre vor der Einleitung
und, falls die
des Verfahrens verfügt worden ist,
auch dann, wenn seit der Beseitigung
Eymchke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesesbuches.
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88
2082
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Frist
des der Einleitung entgegenstehenden
Hindernisses sechs Monate verstrichen
sind und nicht vorher die Einleitung
beantragt worden ist. Auf diese F.
finden die Vorschriften der 88 203, 206,
207 entsprechende Anwendung. 800.
Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinn-
anteilschein abhanden gekommen oder
vernichtet und hat der bisherige In-
haber den Verlust dem Aussteller vor
dem Ablaufe der Vorlegungsf. an-
gezeigt, so kann der bisherige Inhaber
nach dem Ablaufe der F. die Leistung
von dem Aussteller verlangen. Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
abhanden gekommene Schein dem
Aussteller zur Einlösung vorgelegt
oder der Anspruch aus dem Scheine
gerichtlich geltend gemacht worden
ist, es sei denn, daß die Vor-
legung oder die gerichtliche Geltend-
machung nach dem Ablaufe der F.
erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in
vier Jahren.
In dem Zins-, Renten= oder Ge-
winnanteilscheine kann der im Abfs. 1
bestimmte Anspruch ausgeschlossen
werden.
Stiftung s. Verein 50, 53.
Testament.
Die Anfechtung einer letztwilligen Ver-
fügung kann nur binnen Jahresf. er-
folgen.
Die F. beginnt mit dem Zeitpunkt,
in welchem der Anfechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis
erlangt. Auf den Lauf der F. finden
die für die Verjährung geltenden Vor-
schriften der 88 203, 206, 207 ent-
sprechende Anwendung.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen,
wenn seit dem Erbfalle dreißig Jahre
verstrichen sind. 2083.
Die Einsetzung eines Nacherben wird
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren
nach dem Erbfall unwirksam, wenn
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