Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gesunder  Menschen  gleichgestellt.  Säle  für  gemeinschaftliche  Be—
schäftigung,  Speisung  und  Unterhaltung  sind  mit  in  den  Wohn—
einrichtungen  begriffen.  Jede  der  beiden  Hauptabtheilungen  des
Hauses  besitzt  ihre  eigene,  mit  den  erforderlichen  Apparaten  für
Douche-,  Spritz-,  Sturz=  2c.  Bäder  versehene  Badeanstalt.

Die  Wohnungen  der  Beamten  und  sämmtlicher  Bediensteten
befinden  sich  innerhalb  der  Anstalts-Gebäude  in  einer  die  Aufsichtsführung
  und  das  Ineinandergreifen  der  verschiedenen  Dienst--zweige
  erleichternden  Vertheilung.

Zur  Regulirung  nun  der  Grundsätze,  nach  welchen  im  Allgemeinen
  die  Wirksamkeit  besagter  Anstalt  ihrer  Aufgabe  sich
zu  entledigen  hat,  ist  die  Abfassung  von  Satzungen  Allerhöchst
anbefohlen  worden,  welche  hiemit  unter  dem  Anhange  öffentlich
bekannt  gemacht  werden,  daß  nothwendig  werdende  Abänderungen
vorbehalten  bleiben.

Titel  I.
Bestimmung  der  Austalt.

§.  1.  Die  in  der  Universitätsstadt  Erlangen  errichtete  Irrenanstalt
  ist  nicht  blos  dem  Zwecke  der  Heilung  der  Geisteskranken,
sondern  auch  dem  der  Verpflegung  solcher  als  unheilbar  Angenommener
  gewidmet.

Sie  ist  demnach  relativ  vereinigte  Irrenheil=  und
Pflegeanstalt.  Auf  diesen  Zweck  ist  theils  die  gesammte
räumliche  Einrichtung  der  Anstalt  in  ihren  verschiedenen  Abtheilungen
  und  Bestandtheilen  und  die  Anordnung  und  Verwendung
  der  ihr  angehörenden  Gärten  und  Grundstücke,  theils  die
ganze  innere  Ordnung  und  Verwaltung  der  Anstalt  gerichtet
und  fortwährend  gerichtet  zu  erhalten.

§.  2.  Die  Anstalt  ist  zunächst  für  die  Bedürfnisse  des
Kreises  Mittelfranken  bestimmt  und  führt  den  Namen  „Kreis-Irrenanstalt
  Erlangen."  Sie  ist  auf  eine  Normalzahl  von
hundert  Kranken  berechnet,  und  nimmt,  sofern  es  ihre  Räume
erlauben,  Kranke  und  Pfleglinge  aus  andern  Regierungsbezirken
des  Königreiches,  sowie  auch  vom  Auslande  auf.

Titel  II.
Unterhaltung  der  Anstalt.
§.  3.  Die  Mittel  ihrer  Unterhaltung  schöpft  die  Anstalt:

1)  aus  dem  von  den  aufgenommenen  Kranken  zu  leistenden
Kostenersatz,