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gesunder Menschen gleichgestellt. Säle für gemeinschaftliche Be—
schäftigung, Speisung und Unterhaltung sind mit in den Wohn—
einrichtungen begriffen. Jede der beiden Hauptabtheilungen des
Hauses besitzt ihre eigene, mit den erforderlichen Apparaten für
Douche-, Spritz-, Sturz= 2c. Bäder versehene Badeanstalt.
Die Wohnungen der Beamten und sämmtlicher Bediensteten
befinden sich innerhalb der Anstalts-Gebäude in einer die Aufsichtsführung
und das Ineinandergreifen der verschiedenen Dienst--zweige
erleichternden Vertheilung.
Zur Regulirung nun der Grundsätze, nach welchen im Allgemeinen
die Wirksamkeit besagter Anstalt ihrer Aufgabe sich
zu entledigen hat, ist die Abfassung von Satzungen Allerhöchst
anbefohlen worden, welche hiemit unter dem Anhange öffentlich
bekannt gemacht werden, daß nothwendig werdende Abänderungen
vorbehalten bleiben.
Titel I.
Bestimmung der Austalt.
§. 1. Die in der Universitätsstadt Erlangen errichtete Irrenanstalt
ist nicht blos dem Zwecke der Heilung der Geisteskranken,
sondern auch dem der Verpflegung solcher als unheilbar Angenommener
gewidmet.
Sie ist demnach relativ vereinigte Irrenheil= und
Pflegeanstalt. Auf diesen Zweck ist theils die gesammte
räumliche Einrichtung der Anstalt in ihren verschiedenen Abtheilungen
und Bestandtheilen und die Anordnung und Verwendung
der ihr angehörenden Gärten und Grundstücke, theils die
ganze innere Ordnung und Verwaltung der Anstalt gerichtet
und fortwährend gerichtet zu erhalten.
§. 2. Die Anstalt ist zunächst für die Bedürfnisse des
Kreises Mittelfranken bestimmt und führt den Namen „Kreis-Irrenanstalt
Erlangen." Sie ist auf eine Normalzahl von
hundert Kranken berechnet, und nimmt, sofern es ihre Räume
erlauben, Kranke und Pfleglinge aus andern Regierungsbezirken
des Königreiches, sowie auch vom Auslande auf.
Titel II.
Unterhaltung der Anstalt.
§. 3. Die Mittel ihrer Unterhaltung schöpft die Anstalt:
1) aus dem von den aufgenommenen Kranken zu leistenden
Kostenersatz,