Metadata : Erläuterungen des Atlas zur Geschichte der sächsischen Länder.

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1849.  S.  339.  ff.),  11.  März  1850.  (Gesetz-Sammlung  für  1850.  S.  207.  ff.),
5.  September  1855.  (Gesetz-Sammlung  für  1855.  S.  621.  ff.)  kreirten  1,100,000
Rthlr.  und  2,300,000  Rthlr.  Prioritäls-Obligationen  I.  und  1lI.  Serie,  beziehungsweise
  den  ehemals  Düsseldorf-Elberfelder  Prioritäts-Anleihen  von  Einer
Million  Thalern  zufolge  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  28.  April  1842.  und
von  100,000  Rehlr.  zufolge  Allerhöchsien  Privilegiums  vom  11.  September
1850.,  sowie  ferner  zufolge  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  6.  Juli  1833.
(Gesetz-Sammlung  für  1553.  S.  485.  ff.)  und  23.  März  1857.  (Gesetz-Sammlung
  für  1857.  S.  171.  ff.)  den  Inhabern  der  Priorikäts-Obligationen  der
Dortmund-Soesier  Eisenbahn  1.  und  1I.  Serie  rücksichtlich  der  aus  dem  Netto-Ertrage
  dieser  Strecke  etwa  nicht  zu  deckenden  Zinsen,  und  zufolge  dec  Allerhöchsten
  Prioilegiumns  vom  20.  Oktober  1850.  (Gesetz-Sammlung  für  1850.
S.  874.  ff.)  den  Inhabern  der  Prioritaäts-Obligationen  der  Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft  III.  Serie  hinsichtlich  des  von  der  Gesellschaft  gewährleisieten
  Zinsenamtheils,  zusteht  —  an  dem  Nettoertrage  der  Bergisch-Maärkischen
Eisenbahn  von  Düsseldorf  nach  Oortmund,  sowie  von  Dortmund  und  Witten
nach  Ouisburg  und  Oberhausen  ein  Vorzugsrecht  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien
  und  der  zu  denselben  gehörigen  Oividendenscheine.

Es  bleibt  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  vorbehalten,  Behufs
  weiterer  Vervollsiändigung  ihrer  Anlagen  und  Betriebsmittel  mit  Genehmigung
  des  Staates  eine  weitere  Prioritäts-Anleihe,  jedoch  nur  bis  zum  Betrage
  von  Einer  Million  Thalern,  mit  gleichem  Vorzugsrechte,  insbesondere  auch
hinsichtlich  des  um  F.  9.  erwähnten  Pfandrechtes  zu  machen.

.  6.

DOiie  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  im

K.  3.  enthaltenen  Amortise  gen  zu  fordern,  ausgenommen:

1*

a)  wenn  die  Zinszahlung  für  verfallene  und  vorschriftsmäßig  präsemtirte
Zinskupons  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

h)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  den  zum  Unternehmen  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Bahnen  aus  Verschulden  der  Gesellschaft
  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

c)  wenn  die  im  F.  3J.  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird.

In  den  Fällen  ad  a.  und  h.  bedarf  es  einer  Kündigung  nicht,  sondern
das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintrirt,
zurückgefordert  werden,  und  zwar  zu  a.  bis  zur  Jahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
  zu  D.  bis  zur  Wiederhersiellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.

In  dem  sul  c.  bezeichneten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritärs=  Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquanums  hätte  stattsinden
sollen.  In  allen  Fällen  des  vorstehenden  Paragraphen  ist  eine  gesetzliche  Inver-