Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5299.) Allerhöchster Erlaß vom 26. November 1860., betreffend die Verleihung des 
Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes auf der Kommunalstraße von 
Waldbroel nach Morsbach im Kreise Woldbroel, Regierungsbezirks Cöln, 
an die Gemeinden Waldbroel und Morsbach. 
A-- Ihren Bericht vom 16. November d. J. will Ich den Gemeinden Wald- 
broel und Morsbach für die von denselben ausgebame Kommnnalstraße von 
Waldbroel nach Morsbach, im Kreise Waldbroel, Regierungsbezirks Cöln, ge- 
en Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das 
Koche zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf 
den Staats-Chausseen von Uonen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chautieegelod Karife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. November 1860. 
Im Namen Sr. Majeltät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Redigirt im Bürecau des Staats-Ministeriums. 
in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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