Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1084 Viertes Buch. Familienrecht. 
Senat; Br. VO. v. 18. 7. 99 ebenso; Hb. VO. v. 1. 12. 99 ebenso: 
E.L. Statthalter, VO. v. 1. 11. 99, Verfahren VO. v. 27. 12. 99 
GB. S. 253. 
8. 1724. 
Die Ehelichkeitserklärung ! kann nicht unter einer Bedingung 
oder einer Zeitbestimmung? erfolgen. 
1 1594, II 16187, 11b 170, 111 1700. M. 1V, 946. Prot. IV, 711. 
1. Der seitens der Landesregierungen oder seitens des Reichs- 
kanzlers ergehende Verwaltungsakt. Reichsrechtl. Schranke für eine 
landesrechtl. Verwaltungshandlung. 
2. 8 158 A. 2, § 163 A. 2. Sonst nichtig. Vgl. §§ 1598-, 
1742, 1768 . 
3. Die Begründung des Ehelichkeits= und Kindesverhältnisses 
schließt solche Ungewißheiten aus. Zu vgl. 8§ 13172, 15982, 1742, 17681. 
Erfordernis des Antrags 8§. 1725. 
Der Antrag! muß die Erklärung? des Vaters“ enthalten, 
daß er das Kind als das seinige anerkenne.“ 
9 585, II a 1611, 1I b 1708, II1 1701. M. IV, 937. Prot. Iv, 705, 707. 
243. 
1. einseitige Willenserklärung, anfechtbar wegen Willensmängel 
(§§ 1731, 116 ff.). Vgl. auch §8 1718, 1720. Form . 1730. 
2. ohne sie ist der Antrag als nicht gestellt anzusehen, die Ehe- 
lichkeitserklärung kann also nicht erfolgen. 
3. des wirklichen oder dessen, der sich dafür ausgibt (§ 17351. 
4. Die Behörde hat die Erklärung auf ihre Richtigkeit zu prüfen 
und den Antrag abzuweisen, wenn sich die Unrichtigkeit herausstellt: 
s. § 1734 A. 1. Erfolgt aber die Ehelichkeitserklärung auf Grund einer 
unrichtigen Erklärung, so ist sie gleichwohl wirksam. 
b) Einwillig. d. Beteiligten §. 1726. · 
Zur Ehelichkeitserklärung ist die Einwilligung! des Kindes 
und, wenn das Kind nicht das einundzwanzigste Lebensjahr 
vollendet hat s2, die Einwilligung der Mutter erforderlich. Ist der 
Vater verheirathet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.“ 
Die Einwilligung hat dem Vater oder der Behörde?s gegen- 
über" zu erfolgen, bei welcher der Antrag einzureichen ist; sie 
ist unwiderruflich. 
Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn 
die Mutter zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande 
oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.“' Das Gleiche gilt 
von der Einwilligung der Frau des Vaters. 
I1 1587, 1591 Satz 2, IIn 16131, 1616 Saß 2, II1 1701, 111 1162. 
M. IV, 940, 544. Prot. Iyr, 70# bis 710, V. 143, 415. D. 243.
	        
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