1096 Viertes Buch. Familienrecht.
Bestätigung durch das Gericht §. 1753.
Die Bestätigung des Annahmevertrags kann nicht nach dem
Tode des Kindes erfolgen.“
Nach dem Tode des Annehmenden ist die Bestätigung nur
zulässig, wenn der Annehmende oder das Kind den Antrag auf
Bestätigung bei dem zuständigen Gericht eingereicht oder bei oder
nach der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Vertrags
das Gericht oder den Notar mit der Einreichung betraut hat.
Die nach dem Tode des Annehmenden erfolgte Bestätigung
hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.“
I 1618, II A 1637, IIDb 17831, 1II 1729. M. IV, 976. Prot. IV, 724,
726, 77, V, 145, 146.
1. Auch wenn der Annahmevertrag schon vollständig abgeschlossen
war. Aders beim Annehmenden s. Abs. 2. Vgl. auch § 1733 und § 1759.
2. s. 8 1733 M. 5.
3. . § 1757. Eintritt der Wirksamkeit FGG. 8 677.
Inkrafttreten der Annahme §. 1754.
Die Annahme an Kindesstatt tritt mit der Bestätigung!
in Kraft. Die Vertragschließenden sind schon vor der Be-
stätigung gebunden.
Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn ein gesetzliches
Erforderniß der Annahme an Kindesstatt fehlt.5 Wird die
Bestätigung endgültig versagt", so verliert der Vertrag seine Kraft.
1 1617 Satz 2, 3, 1619, IIa 164 Sab 2. „, IIb 1732, III 1730. M. IV.
974, 977. Prot. IV. 724 bis 727. D. 2
1. 9 1741. Mit der Wirksamkeit der Lestätigung, also mit der
Bekanntmachung an den Annehmenden F#. 8§§ 16, 671; im Falle
des § 175323 s. FGG. § 672. Gegen den Bestätigungsbeschluß kein
Rechtomittel, gegen Versagung sofortige Beschwerde FG. 8 68. Be-
schränkung des Beschwerdegerichts FG#. § 68° Satz 3. Eintragung in
das Standesregister PStG. 8§ 26. Eine Frist zur Eintragung und
Veröffentlichung ist nicht vorgeschrieben.
2. Durch den Vertragsabschluß. Spätere Geschäftsunfähigkeit be-
rührt den Vertragsabschluß nicht.
3. Das Gericht hat den Vertrag nicht vom Gesichtspunkte der
Vertragsschließenden zu prüfen, sondern im öffentl. Interesse den Ab-
schluß ungültiger Adoptionen zu verhüten, also keine Prüfung, ob die
Annahme im Interesse des Kindes liegt oder ein Recht verletzt: aber
E. FG. 7 X#0, Sind die Erfordernisse der §§ 1742 bis 1753 erfüllt, so
muß Sestätigung erteilt werden. Nicht Gnadensache, wie die Ehelichkeits-
erklärung. S. auch § 1741 A. 5. Die nach dem Vertrag eintretende
Geschäftsunfähigkeit eines Teiles hindert die Bestätigung nicht, s. A.2#
ebensowenig der Tod des Annehmenden, wohl aber der Tod des Kindes