II. Abschn.: Verwandtschaft. 8. Tit.: Annahme an Kindesstatt. 1097
K. 1750 Anderseits heilt die Bestätigung nicht eine etwaige Nichtig-
eit des Annahmevertrags, #. s wenn ehel. Nachkommenschaft vorhanden
ist. So auch &. F#
4. nach der Nachtsiuuft der gerich. Entscheidung, durch welche
die Bestätigung versagt wird.
Anfechtbarkeit §. 1755.
Ist der Annahmevertrag oder die Einwilligung einer der
in den §§. 1746, 1747 bezeichneten Personen anfechtbar, so
gelten für die Anfechtung und für die Bestätigung des anfecht-
baren Rechtsgeschäfts die Vorschriften des §. 1748 Abs. 2, des
§. 1750 Abs. 1 und des §. 1751.
1L 1680, II à 165s, IID 1738, 1II 1731. M. IV, 1001. Prot. IV, 787 bis 710.
1. § 1731 u. A.
Gültigkeit des Vertrags §. 1756.
Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindesstatt ist es
ohne Einfluß, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertragst
mit Unrecht? angenommen worden ist, daß eine der in den
#§§. 1746, 1747 bezeichneten Personen zur Abgabe einer Er-
klärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd
unbekannt sei.3
II a 1638, IIb 1734, II1 1782. Prot. IV, 727, 728.
1. Die Bestätigung des Annahmevertrags steht nicht der Prüfung
entgegen, ob der Vertrag wegen Fehlens eines gesetzlichen Erfordernisses
unwirtsan ist. E. KG. 374. . Vgl. 8 1735.
2. Gleichgültig, aus welchen Gründen; es braucht kein Verschulden
der Beteiligten vorzuliegen.
3. s. 8 1726 Fehlt es an einem anderen gesetzlichen Er-
fordernis der Annahme, so wird dieser Mangel durch die Bestätigung
nicht geheilt, wenn es auch gegen den Bestätigungsbeschluß nach FG.
§ 681 kein Rechtsmittel gibt. Wenn also das Gericht bei der Bestätigung
andere Peshliche Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen
hat, z. B. wenn der Annehmende ehel. Kinder hatte, das Gericht dies aber
nicht wußte, oder wenn im Falle des § 1750 die Genehmigung des
VG.s nicht erteilt ward, E. KG. 374. br. In solchen Fällen ist die An-
nahme trotz der Bestätigung nichtig; die Nichtigkeit kann von jedermann
geltend gemacht werden.
Wirkn der A
kngee der unahme, 1757.
Durch die Annahme an Kindesstatt! erlangt das Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes" des Annehmenden.3
Wird von einem Ehepaare gemeinschaftlich ein Kind an-
genommen oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehe-