II. Abschn.: Berwandtschaft. 8. Tit.: Annahme an Kindesstatt. 1099
.4. es muß nicht. Der ere Name wird dem neuen Namen
binzugesügt — nicht umgekehrt, sofern nicht im Vertrag ein anderes
estimmt ist.
5. Es muß ausdrücklich bedungen sein, wenn die Hinzufügung
des früheren Namens unstatthaft sein soll.
2. Für den Annehmenden 8. 1759.
Durch die Annahme an Kindesstatt wird ein Erbrecht
für den Annehmenden? nicht begründet.
1 1624, IIa 1644, IIb 1737, III 1735. M. XIV, 988. Prot. IV, 738, 736.
1. auch kein Pflichtteilsanspruch (8 2303). Unterhalt, s. 8 1766 A. 3.
Verhältnis zwischen Kind und Verwandten des Annehmenden s. § 1763.
Ausnahme von §817571. Das Kind dagegen sowie seine ehel.
Abkömmlinge — bei einer Frau auch die unehelichen — haben Erb-
u. Pflichtteilsrecht gegenüber dem Annehmenden (8§ 1762), s. aber § 17671.
Insbes. Inventarpflicht 8. 1760.
Der Annehmende hat über das Vermögen des Kindes, so-
weit es auf Grund der elterlichen Gewalt seiner Verwaltung
unterliegt:, auf seine Kosten? ein Verzeichniß aufzunehmen?
und dem Vormundschaftsgericht einzureichen; er hat das Ver-
zeichniß mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit
zu versehen.“ Ist das eingereichte Verzeichniß ungenügend, so
findet die Vorschrift des §. 1640 Abs. 2 Satz 1 Anwendung.
Erfüllt der Annehmende die ihm nach Abs. 1 obliegende
Verpflichtung nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die
Vermögensverwaltung" entziehen. Die Entziehung kann jeder-
zeit wiederaufgehoben werden.7
16281, IIà 16431, ID 1788, III 1786. M. IV, 985. Prot. IV, 781,
782, VI, 305, 806.
1. soweit dem Annehmenden nicht die Vermögensverwaltung ent-
ogen ist — z. B. nach 6 1638, 1647 — oder soweit dafür nicht aus
aotttigen Gründen ein Pfleger (§ 1909) bestellt ist. § 1628. Auch über
das künftig anfallende Vermögen s. 8 16402.
2. kein Ersatzanspruch aus dem Vermögen des Kindes.
3. was nach § 1640 der Vater beim Tode der Mutter oder nach
§§8 16677, 1669 zu tun hat, trifft hier allgemein zu. Zuständigkeit des
BG.s. FG. 88 35, 36, 43.
4. § 1640. Die in 8.16401 weiter enthaltene Bestimmung, daß
bei Haushaltsgegenständen die Angabe des Gesamtwerts genügt, dürfte
auch hier gelten.
5. d. h. an sich genügt ein Privatverzeichnis. Das VG. kann aber,
wenn dieses unzulänglich erscheint, die Errichtung eines Verzeichnisses in
öffentl. Form anordnen. Zuständigkeit zur Errichtung s. § 1640 A. 8.