Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1064  Viertes  Buch.  Familienrecht.

finden  die  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften

  der  §§.  1809,  1810  entsprechende  Anwendung.3

I  15414,  II  e  1580,  IIb  1669,  III  1667.  M.  IV,  801.  Prot.  IV,  5568.
615,  616.  D.  235.

1.  Die  Mutter  hat  wie  der  Vater  das  Geld  des  Kindes  in  den
Schranken  des  §  1642  wie  Mündelgeld  verzinslich  anzulegen,  darf  aber
mit  Genehmigung  des  VG.s  über  Geld  verfügen  s.  §  1653;  diese  Befugnis
  wird  hier  weiter  eingeschränkt.

2.  d.  h.  soweit  ihm  die  Anlegung  in  der  Bestellung  besonders  oder
mit  der  Vermögensverwaltung  überhaupt  übertragen  ist.

3.  Nach  §  1642  sind  die  §§  1809,  1810  für  den  Inhaber  der
elterl.  Gewalt  nicht  vorgeschrieben.  Ist  aber  ein  Beistand  bestellt,  so  soll
die  Anlegung  nur  mit  seiner  Genehmigung  erfolgen;  die  Genehmigung
des  Beistandes  wird  durch  die  des  VG.s  ersetzt;  die  Anlegung  bei  einer
Sparkasse  oder  einer  Bank  oder  Hinterlegungsstelle  kann  nur  mit  der
Bestimmung  geschehen,  daß  zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung
des  Beistandes  erforderlich  ist.

cc)  Vermögensverzeichnis  §S.  1692.

Hat  die  Mutter  ein  Vermögensverzeichniß  einzureichen,
so  ist  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Beistand  zuzuziehen
  3;  das  Verzeichniß  ist  auch  von  dem  Beistande  mit  der
Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.
Ist  das  Verzeichniß  ungenügend,  so  finden,  sofern  nicht  die
Voraussetzungen  des  §.  1667  vorliegen,  die  Vorschriften  des
§.  1640  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.“

II  a  1581,  IIb  1670,  111  1668.  Prot.  IV,  555,  616,  VI,  301.  D.  235.

1.  Wenn  sie  nach  dem  Tode  oder  der  Todeserklärung  des  Vaters
die  elterl.  Gewalt  ausübt,  §  1640.  Außerdem  §8  1667,  1669.  Aber
§8  1483,  1640  A.  1.

2.  Privatverzeichnis  §  1640  A.  4.  Aber  A.  4.

3.  Gebot  lautet  unbeschränkt;  dürfte  aber  nicht  auf  den  Fall  zu
erstrecken  sein,  da  der  Beistand  einen  beschränkten  Wirkungskreis  hat,  der
mit  der  Errichtung  des  Verzeichnisses  nicht  zusammenhängt;  so  wenn  er
für  die  Person  des  Kindes,  nicht  auch  für  das  Vermögen  bestellt
ist,  8  *

4  Errichtung  des  Verzeichnisses  in  öffentlicher  Form,  8  1½40
A.  8,

d)  ———  §.  1693.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  auf  Antrag  der  Mutter
dem  Beistande  die  Vermögensverwaltung  ganz  oder  theilweise
übertragen  ??;  soweit  dies  geschieht,  hat  der  Beistand  die  Rechte
und  Pflichten  eines  Pflegers.

IIn  1582  Saly  1,  110  1671,  I11  1669.  Prot.  Iv.  611,  615.  D.  236.