III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 75
schäfts bildet. Abgesehen von Rechtsgeschäften über Rechte an einer
Sache genügt auch die Form des Gesetzes, welches am Orte der Vor-
nahme des Rechtsgeschäfts gilt (locus regit actum) a. 11.— Auf Be-
flandteile eines gerichtlichen Vergleichs (Ise. 658 794 Nr. 1 u. 2, 160
Nr. 1, 102, 163, finden die allgemeinen Formvorschriften, abgesehen
von 1317 und vielleicht §8 925, 1015, keine Anwendung, auch nicht
das Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit (§ 128 A. 6), K. R. 48 1.
Dgl. aber & 128 A. 4.
3. Im allgemeinen Formfreiheit. HG. 8 350. Insoweit ist nicht
dloß in den Fällen, in denen auf eine Entnahme des Willens aus den
Umständen hingewiesen ist (98 164, 269, 271, 3287, 6121, 632 1, 6531,
. neben der ausdrücklichen Abgabe einer Willenserklärung durch
objektive Erklärungemittel (Worte oder Zeichen) die Willensbetätigung
oder stillschweigende Willenserklärung durch nach der Verkehrsanschauung
und den Umständen des Falles schlüssige Handlungen und Unterlassungen
insbesondere durch Schweigen (Z. Sachs. 11 458, 12 K, R. 54 ¼1, JW. 042),
und zwar auch bei empfangsbedürftigen Geschäften möglich, sofern sich
der Handelnde der Schlüssigkeit bewußt war oder bewußt sein mußte.
Dabei sind 8 133, 157 ebenfalls als Auslegungsregeln zu verwenden,
“ R. 67 4 , Gr. 54 5% S, JW. 10%. Schweigender Ausschluß
der Betriebsgefahr, &X. Gr. 55““. Stundung und KZinsenannahme nicht
notwendig Kündigungsrücknahme, E. Gr. 5567, Reparatur der Kauf.
saoche nicht notwendig Kaufbestätigung, k. JW. 10578 (8 144 A. 2). Ist
dem Schweigen im einzelnen Falle durch gesetzliche Bestimmung die
Bedeutung einer Bejahung oder Verneinung beigelegt, so kommt es auf
die Schlüssigkeit nicht weiter an. 88 151, 496, 516, 568, 612, 6255,
1405, 1913. 130 A. 3. Schlüssiges Verhalten kann nicht genügen,
wenn Form 8#8 125 ff.), Ausdrücklichkeit (88 244, 700, &. R. 65 175,,
Amtsempfang A.“ vor 104) erfordert wird. Durch eine erklärte
&& 1165'Verwahrung (Vorbehalt, Protestation, wird die Wirksamkeit auf-
gehoben, sofern nicht die Schlüssigkeit offenbar bestehen bleibt protestatio
facto contraria oder dem Vorbehalt gesetzlich die Wirksamkeit ab-
gesprochen wird (8 12531). Gesetzliches rdernis des Vorbehalts in
den 88 41“, 464, 568, 6205, 640, 1001, auch 116.-— Vorbehalte in
anderem Sinne in #8 346, 357, 358, 360, 1238, 2293, 2298— 497,
4% 328, 332 — 1190, 1271 — 2086 — 1790. — Erklärungen
im Prozeß, auch in den vorbereitenden Schriftsätzen (A.“ vor 8& 16.0,
sind zugleich als rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber dem Gegner
zu würdigen (3 143 A. 1).
4. Im einzelnen Schriftform § 126, gerichtliche oder notarielle
Beurkundung und Errichtung 8 128, Beglaubigung 8 129, sonstige Mit-
wirkung von Behörden, Besiegelung, 8 128 M. 1.
5. Absolute Nichtigkeit, § 139 A. 1. 3 139 bis 141. FGG.
171. E. R. 51 1°%, 56 50, 60 216, JW. C3 H. /, (011 512, 11 AMA WM.
7, H#B. 65 189“. Gilt auch trotz Gmb. 8 75 für Gmb G. 82
E. N. 54“., JW. (W##110) und §8 154 (Z. R. 71386#. Es besteht auch
keine Berpflichtung zum Abschluß des Geschäfts in der gesetzlichen Form.
* R. 43 140, 50“. Bgl. 8 127 A. 1. Im allgemeinen wird die Nich-