Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 75 
schäfts bildet. Abgesehen von Rechtsgeschäften über Rechte an einer 
Sache genügt auch die Form des Gesetzes, welches am Orte der Vor- 
nahme des Rechtsgeschäfts gilt (locus regit actum) a. 11.— Auf Be- 
flandteile eines gerichtlichen Vergleichs (Ise. 658 794 Nr. 1 u. 2, 160 
Nr. 1, 102, 163, finden die allgemeinen Formvorschriften, abgesehen 
von 1317 und vielleicht §8 925, 1015, keine Anwendung, auch nicht 
das Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit (§ 128 A. 6), K. R. 48 1. 
Dgl. aber & 128 A. 4. 
3. Im allgemeinen Formfreiheit. HG. 8 350. Insoweit ist nicht 
dloß in den Fällen, in denen auf eine Entnahme des Willens aus den 
Umständen hingewiesen ist (98 164, 269, 271, 3287, 6121, 632 1, 6531, 
. neben der ausdrücklichen Abgabe einer Willenserklärung durch 
objektive Erklärungemittel (Worte oder Zeichen) die Willensbetätigung 
oder stillschweigende Willenserklärung durch nach der Verkehrsanschauung 
und den Umständen des Falles schlüssige Handlungen und Unterlassungen 
insbesondere durch Schweigen (Z. Sachs. 11 458, 12 K, R. 54 ¼1, JW. 042), 
und zwar auch bei empfangsbedürftigen Geschäften möglich, sofern sich 
der Handelnde der Schlüssigkeit bewußt war oder bewußt sein mußte. 
Dabei sind 8 133, 157 ebenfalls als Auslegungsregeln zu verwenden, 
“ R. 67 4 , Gr. 54 5% S, JW. 10%. Schweigender Ausschluß 
der Betriebsgefahr, &X. Gr. 55““. Stundung und KZinsenannahme nicht 
notwendig Kündigungsrücknahme, E. Gr. 5567, Reparatur der Kauf. 
saoche nicht notwendig Kaufbestätigung, k. JW. 10578 (8 144 A. 2). Ist 
dem Schweigen im einzelnen Falle durch gesetzliche Bestimmung die 
Bedeutung einer Bejahung oder Verneinung beigelegt, so kommt es auf 
die Schlüssigkeit nicht weiter an. 88 151, 496, 516, 568, 612, 6255, 
1405, 1913. 130 A. 3. Schlüssiges Verhalten kann nicht genügen, 
wenn Form 8#8 125 ff.), Ausdrücklichkeit (88 244, 700, &. R. 65 175,, 
Amtsempfang A.“ vor 104) erfordert wird. Durch eine erklärte 
&& 1165'Verwahrung (Vorbehalt, Protestation, wird die Wirksamkeit auf- 
gehoben, sofern nicht die Schlüssigkeit offenbar bestehen bleibt protestatio 
facto contraria oder dem Vorbehalt gesetzlich die Wirksamkeit ab- 
gesprochen wird (8 12531). Gesetzliches rdernis des Vorbehalts in 
den 88 41“, 464, 568, 6205, 640, 1001, auch 116.-— Vorbehalte in 
anderem Sinne in #8 346, 357, 358, 360, 1238, 2293, 2298— 497, 
4% 328, 332 — 1190, 1271 — 2086 — 1790. — Erklärungen 
im Prozeß, auch in den vorbereitenden Schriftsätzen (A.“ vor 8& 16.0, 
sind zugleich als rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber dem Gegner 
zu würdigen (3 143 A. 1). 
4. Im einzelnen Schriftform § 126, gerichtliche oder notarielle 
Beurkundung und Errichtung 8 128, Beglaubigung 8 129, sonstige Mit- 
wirkung von Behörden, Besiegelung, 8 128 M. 1. 
5. Absolute Nichtigkeit, § 139 A. 1. 3 139 bis 141. FGG. 
171. E. R. 51 1°%, 56 50, 60 216, JW. C3 H. /, (011 512, 11 AMA WM. 
7, H#B. 65 189“. Gilt auch trotz Gmb. 8 75 für Gmb G. 82 
E. N. 54“., JW. (W##110) und §8 154 (Z. R. 71386#. Es besteht auch 
keine Berpflichtung zum Abschluß des Geschäfts in der gesetzlichen Form. 
* R. 43 140, 50“. Bgl. 8 127 A. 1. Im allgemeinen wird die Nich-
	        
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