94 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
um bloße Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes,
E. R. 66 589. — JW. 01 332. Sie wirkt, auch nach der Abtretung erklärt,
gegen den Zessionar, E. JW. 06 s0. — Den Schuldner einer in anfecht-
barer Weise übertragenen Forderung schützen 88 409, 410, auch §8§ 372,
383. — Nicht anwendbar auf die Anfechtung eines ilfslohnvertrages
wegen Übermaßes aus § 741 HGB., E. R. 51135. — Wegfall des vom
zesschiunbehebne verbprochenen Mällerlohns, auch im Falle arglistiger
Täuschung, #S. R. 763
§ 122 A. 9. — Vgl. §8§ 178, 179, 892, 893, 932, 936, 937,
1007, 108, 1138, 1155, 167 1208, 1244.
6. EZ. Sachs. 15 608. Von Bedeutung für den Schutz redlicher
Dritter (8 139 A. 1 a. E.). Kenntnis der erfolgten Anfechtung gleichgültig.
2. Erklärung §. 143.
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Theils,
im Falle des §. 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem
Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte, das einem Anderen
gegenüber vorzunehmen war“, ist der Andere der Anfechtungs-
gegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem
Anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch
dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vor-
genommen worden ist.5
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte anderer Art ist An-
fechtungsgegner Jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts un-
mittelbar einen rechtlichen Vortheil erlangt hat.“ Die Anfechtung
kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegen-
über abzugeben war'!, durch Erklärung gegenüber der Behörde
erfolgen; die Behörde solls die Anfechtung demjenigen mittheilen,
welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
1 1131-2, IIàA 114, IIb 139, III 139. M. I, 220. Prot. I, 127, VI, 145, 149.
1. E. JW. 023. 25. Formlose (Ausnahmen 88 1342, 1599, 2081,
2281) außergerichtliche lauchi in vorbereitenden Schriftsätzen mit sofortiger
Wirkung mögliche), empfangsbedürftige Erklärung des Berechtigten, welche
die Absicht, ein bestimmtes Rechtsgeschäft unbedingt (ZE. R. 64 158) un-
wirksam zu machen, unzweideutig ergibt, wenn auch das Wort „anfechten“
nicht gebraucht ist, E. JW. 03 B. 107, 06 10, 084 76, 14 575, 12 28, Gr. 50 708,
Bay. St S. 4 1742 338, FG. 10 217, Angabe des Grundes nicht erforderlich
E. R. 65 38, JW. 128. Erklärung der Wandelung wegen Arglist ist nicht
Erklärung der Anfechtung, E. JW. 10987. Prozeßbevollmächtigte geo
zur Abgabe und zum Empfang ermächtigt, 4Z. R. 48 221, 49391, JW.