Rußland. (November.) 271
und ein Uebereinkommen zu vereinbaren, betreffend die Verbindung des
Eisenbahnnetzes in den drei östlichen Provinzen (Fengtien, Kirin, Heilungchiang),
mit dem russischen in Sibirien, zwecks Erleichterung des Transportes
von Waren zwischen beiden Ländern, sowie der Verstärkung der
Grenz= und Küstenverteidigung; außerdem zu vereinbaren, welche Privilegien
von China an Nußland als Ersatz für dessen loyale Hilfe zur Zurückgabe
Liaotungs gegeben werden sollen.
Infolge der Thatsache, daß die große sibirische Eisenbahn ihrer
Vollendung nahe, bewilligt China, daß Rußland diese Bahn in chinesisches
Gebiet weiterführt: von Wladiwostock nach der chinesischen Stadt Hunchun
in Kirin, und von da nordwestlich nach der Hauptstadt der Provinz; von
der Eisenbahnstation einer sibirischen Stadt nach der chinesischen Stadt Ayun
in Heilungchiang, und von da füdwestlich nach Tsitsihan, der Hauptstadt
der Provinz, und weiter nach der Stadt Petune in Kirin, und dann südöstlich
bis zur Hauptstadt Kirins.
Alle Bahnen, welche Rußland in die Provinzen Heilungchiang und
Kirin weiterführt, muß es auf eigene Kosten erbauen, und der Bau, sowie
die Reglements sollen gänzlich nach russischem System sein, ebenso soll
die Kontrolle über die Bahn für einen Zeitraum von 30 Jahren in Händen
Rußlands sein.
Bei Ablauf dieses Termins soll China die nötigen Gelder beschaffen,
um, nach gehöriger Wertschätzung, die Bahnen mit sämtlichen Materialien
und Gebäuden zu erwerben.
Die Art und Weise der Erwerbung soll später näher bestimmt werden.
China ist dann im Besitz einer Eisenbahn, welche es beabsichtigt von
Labah nach Moukden, der Hauptstadt Kirins, und von da weiter
zu führen.
Sollte China es später unbequem finden diese Bahn zu bauen, soll
Rußland die nötigen Gelder zur Verfügung stellen, um für China die Bahn
von der Stadt Kirin zu erbauen; es soll dann China erlaubt sein, nach
Ablauf von 10 Jahren diese Bahn zu erwerben.
Betreffend die Richtung dieser Bahn soll Rußland gemäß der in
Verbindung damit schon gemachten Messungen seitens Chinas von Kirin
nach Moukden, Niutschuang u. s. w., verfahren.
Die Bahn, welche China bauen soll, von Shanhaikuan in Fengtien
nach Niutschuang, Kaiping, Chinchou, Lushunkon (Port Arthur) und Talienwan
muß in Uebereinstimmung mit russischen Eisenbahnreglements sein, um
den Handelsverkehr beider Länder zu erleichtern.
Betreffend die Bahnen, welche Rußland nach chinesischem Gebiet
weiterführt, so sollen die Strecken, durch welche dieselben führen sollen, von
den chinefischen Zivil= und Militärbehörden geschützt werden, und sollen
diese den russischen Zivil= und Militärbehörden an verschiedenen Eisenbahnstationen,
sowie den Technikern und Arbeitern, jegliche Hilfe und Unterstützung
zu teil werden lassen. Da jedoch diese Bahn größtenteils durch
öde und wenigbevölkerte Gebietsteile führen wird, wo es für die chinesischen
Behörden schwierig ist, immer die nötige Unterstützung gewähren zu können,
soll es Rußland gestattet sein, Kavallerie und Infanterie an den wichtigsten
Punkten zum Schutz der Bahn zu stationieren. Betreffend Zollabgaben für
ein= und ausgeführte Waren beider Länder auf dieser Bahn, so sollen dieselben
nach den Stipulationen der Handelsverträge zwischen Rußland und
China vom 8. Februar 1862 reguliert werden.
Es ist bisher verboten gewesen, Minen in Heilungchiang, Kirin und
im Changpai-Gebirge zu bearbeiten. Nach Ratifizierung dieser Konvention
soll es chinesischen und russischen Unterthanen erlaubt sein, daselbst irgend