Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

96 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
selbst (§ 1317), Erbvertrag (88 1941, 2274) und andere erbrechtliche 
Verträge (§8 2290, 2346, 000 Über Tarifvertrag 2. JW. 11 1014. In 
einzelnen Fällen spricht das Ge etz von „Einigung“ (88 8547, 873, 929#, 
vgl. 88 5161, 154:, 155), „Vereinbarung" (§§ 247, 248, 344, 399. 443, 
503, 5052, 5061, 507, 509, 540, 631, 7235, 7.45, 749), „Einverständ- 
nis“ (§ 465), „Verabredung“ (§ 1542). 
I. Berhandlungen. 
1. Antragsgebundenheit §. 145. 
Wer einem Anderen die Schließung eines Vertrags? an- 
trägt, ist an den Antrags gebunden", es sei denn, daß er die 
Gebundenheit ausgeschlossen hat. 
1 80, 81, IIà 118, IIb 141, III 141. M. 1, 164. Prot. 1, 74. D. 28. 
1. d. h. einer, wenn auch erst durch die Umstände, bestimmten 
Person. Allgemeine Anerbietungen nur in besonderen Fällen wirksam, 
2. JW. 0576. A. “ Abs. 3 vor § 104. 2. A.“ vor § 104. 
3. Empfangsbedürftige Willenserklärung (A.“ vor 8§8 104), auch 
durch schlüssige Handlungen, z. B. Zusendung unbestellter Waren, soweit 
nicht Formvorschriften (88 fl. Platz greifen. In § 150 bhat Antrag 
Form einer Annahme, ebenso häufig bei der Annahme von Einladungen 
zu Anträgen, die noch kein Antrag sind. 
4. Dauer § 146. Schadensersatzpflicht für den Gal schuldhafter 
Verhinderung der Annahme, Z. R. 50 11, 63 280, JW 
5. Auch stillschweigend § 125 A. 3. Auch Ichinguh, wenn der 
Ausschluß rechtzeitig eintrifft. Z—. IW. 1148. Annahmesähigkeit (8146 
A. 2) bleibt unberührt. E. R. 4816. Verlust der Annahmefähigkeit 
eines Loses durch die Ziehung, &. JW. 02 B.210. 
2. Erlöschen des Antrags 8. 146. 
Der Antrag erlischt1, wenn er dem Antragenden gegen- 
über abgelehnt? oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den 
§§. 147 bis 149 rechtzeitig angenommen" wird. 
1 82 bis 85, 887, II A 119, IID 142, III 142. M. I, 168, 175. Prot. 1. 
77, VI, 124. D. 24. — Geändert durch RTK. 
1. verliert die Annahmefähigkeit. 
2. Erlöschen erfolgt erst durch den Empfang der Ablehnung (§ 130 
A. 2 und 3).— Fernere Erlöschungsgründe: Widerruf (empfangsbedürftig) 
bei ausgeschlossener Gebundenheit (§ 145), ausnahmsweise Tod und Ge- 
schäftsunfähigkeit. — § 151 a. E.— Einfluß der Ziehung auf das Angebot 
eines Loses 4K. R. 5011. — Mit Zurverfügungstellung der Ware wird 
Eigentumsübertragungsangebot abgelehnt, es erlischt aber nicht, solange 
Verkäufer Abnahme verlangt E. Bay. 7 
3. Über verspätete Annahme 88 *i· 150. 
4. Begriff § 147 NA. 6. 
5. Über den Fall, daß eine Annahmeerklärung nicht erforderlich 
ist, 88 151, 152. Versteigerung § 156. Schweigen als Annahme 
HGB. 8 362.
	        
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