III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 5. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 107
so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren
Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften
der Sg. 158 8, 160, 161 entsprechende Anwendung.ö
1 141, 142, II a 184, IIb 159, 111 159. M. 1, 269. Prot. I, 186.
1. Unterschied von der Bedingung, daß es von Anfang an sicher
ist, daß zu einem bereits feststehenden Zeitpunkt (dies certus an ct,
duando) (Grundsätze der Berechnung in den §§ 186 ff.) oder zu einem
noch ungewissen, unter Umständen nach § 157 zu bestimmenden Zeit-
punkte (dies certus an, incertus quando) die Wirkung eintreten wird.
k. Gr. 46 365, 54 898, JW. 0911. — Für Erfüllung vor der Fälligkeit
§*# 272, 8132. — E. Sachs. 12 5, R. 53 327.
2. Fälle der Unzulässigkeit wie bei der Bedingung (8 158 A. 2
c. E.). — §#8 2162, 2163 finden auch hier Anwendung, nicht aber 8 207
& 158 A. 3). 3. E. R. 68 45.
4. Abweichend der Rechtsschutz, neben der Feststellungsklage ist
ausnahmsweise auch die Leistungsklage gegeben (ZP. §§ 257 bis 259.
Igl. § 291). Wegen der Zwangsvollstreckung ZPO. § 7511, 3V6.
111, des Arrestes 3PHO. 8 916 und für den Konkurs KO. 88 54, 65, 70.
5. Für die Vorschrift über die Verhinderung des Eintritts (8 162)
ist hier kein Raum. Eine Rückziehung (8 159) könnte nur ganz aus-
nahmsweise in Frage kommen.
Fünfter Titel-
Vertretung.“ Vollmacht.
In eigentlichen und dem B#. zunächst zugrunde liegenden
Sinne nur dann, wenn sowohl im Namen wie im ausschließlichen
Interesse einer oder mehrerer bestimmter Personen bei Rechts-
geschäften (auch sonstigen Rechtshandlungen und der Prozeßführung),
nicht aber bloß tatsächlichen Dienstleistungen (&. R. 63 150) gehandelt wird.
Über Vertretung ohne Vertretungsmacht 88 177 bis 180. Vertretungs-
wmacht beruht entweder auf Rechtsgeschäft (Vollmacht § 166 2) oder auf
sonstigen Umständen (sog. gesetzliche Vertretung). Bei letzterer handelt
ts sich um die Fälle der Ergänzung mangelnder oder beschränkter Ge-
schöftsfähigkeit (§ 105 A. 4, § 114 A. 1 u. 2), um die Pflegschaft in
den Fällen der §88 1909 bis 1911, um die Schlüsselgewalt der Frau
(1357) und deren Verfügungsrecht in Behinderungsfällen (8 14450),
sofern sie nicht dabei, was ihr freisteht, im eigenen Namen handelt.
Ogeesetzliche Vertretungsmacht des Notars in 815 GBO. Vorschriften
über Vertretung finden zum Teil auch Anwendung auf die von den
gesetzlichen Vertretern zu scheidenden Verfüger über fremde
Rechte, weil auch diese ihnen fremde Angelegenheiten besorgen. Da-
hin gehören Nachlaßverwalter (§ 1984), Konkursverwalter (KO. 88 6,
62, 4. R. 2929) und Zwangsverwalter (Z26. 8§§ 150, 154)0, sowie
Testamentsvollstrecker (§ 2205, 3#O. 88 327, 728, 748, 7. JW.
10), welche die ihnen zustehende Macht, über fremde Rechte zu ver-