Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 5. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 107 
so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren 
Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften 
der Sg. 158 8, 160, 161 entsprechende Anwendung.ö 
1 141, 142, II a 184, IIb 159, 111 159. M. 1, 269. Prot. I, 186. 
1. Unterschied von der Bedingung, daß es von Anfang an sicher 
ist, daß zu einem bereits feststehenden Zeitpunkt (dies certus an ct, 
duando) (Grundsätze der Berechnung in den §§ 186 ff.) oder zu einem 
noch ungewissen, unter Umständen nach § 157 zu bestimmenden Zeit- 
punkte (dies certus an, incertus quando) die Wirkung eintreten wird. 
k. Gr. 46 365, 54 898, JW. 0911. — Für Erfüllung vor der Fälligkeit 
§*# 272, 8132. — E. Sachs. 12 5, R. 53 327. 
2. Fälle der Unzulässigkeit wie bei der Bedingung (8 158 A. 2 
c. E.). — §#8 2162, 2163 finden auch hier Anwendung, nicht aber 8 207 
& 158 A. 3). 3. E. R. 68 45. 
4. Abweichend der Rechtsschutz, neben der Feststellungsklage ist 
ausnahmsweise auch die Leistungsklage gegeben (ZP. §§ 257 bis 259. 
Igl. § 291). Wegen der Zwangsvollstreckung ZPO. § 7511, 3V6. 
111, des Arrestes 3PHO. 8 916 und für den Konkurs KO. 88 54, 65, 70. 
5. Für die Vorschrift über die Verhinderung des Eintritts (8 162) 
ist hier kein Raum. Eine Rückziehung (8 159) könnte nur ganz aus- 
nahmsweise in Frage kommen. 
Fünfter Titel- 
Vertretung.“ Vollmacht. 
In eigentlichen und dem B#. zunächst zugrunde liegenden 
Sinne nur dann, wenn sowohl im Namen wie im ausschließlichen 
Interesse einer oder mehrerer bestimmter Personen bei Rechts- 
geschäften (auch sonstigen Rechtshandlungen und der Prozeßführung), 
nicht aber bloß tatsächlichen Dienstleistungen (&. R. 63 150) gehandelt wird. 
Über Vertretung ohne Vertretungsmacht 88 177 bis 180. Vertretungs- 
wmacht beruht entweder auf Rechtsgeschäft (Vollmacht § 166 2) oder auf 
sonstigen Umständen (sog. gesetzliche Vertretung). Bei letzterer handelt 
ts sich um die Fälle der Ergänzung mangelnder oder beschränkter Ge- 
schöftsfähigkeit (§ 105 A. 4, § 114 A. 1 u. 2), um die Pflegschaft in 
den Fällen der §88 1909 bis 1911, um die Schlüsselgewalt der Frau 
(1357) und deren Verfügungsrecht in Behinderungsfällen (8 14450), 
sofern sie nicht dabei, was ihr freisteht, im eigenen Namen handelt. 
Ogeesetzliche Vertretungsmacht des Notars in 815 GBO. Vorschriften 
über Vertretung finden zum Teil auch Anwendung auf die von den 
gesetzlichen Vertretern zu scheidenden Verfüger über fremde 
Rechte, weil auch diese ihnen fremde Angelegenheiten besorgen. Da- 
hin gehören Nachlaßverwalter (§ 1984), Konkursverwalter (KO. 88 6, 
62, 4. R. 2929) und Zwangsverwalter (Z26. 8§§ 150, 154)0, sowie 
Testamentsvollstrecker (§ 2205, 3#O. 88 327, 728, 748, 7. JW. 
10), welche die ihnen zustehende Macht, über fremde Rechte zu ver-
	        
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