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das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der im
Innern der vertragenden Theile mit einer nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen
Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 5.
Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden Theilen soll
auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände,
insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von ihnen sich
veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse
oder Fabrikate in das Ausland, für die Dauer jener außerordentlichen Umstände,
zu verbieten.
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot
von allen vertragenden Theilen erlassen werde.
Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht angemessen
finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen
Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe
auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Theiles auszudehnen.
Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur
Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen
Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem andern
dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen
Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie anordnet.
Artikel 5.
Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung
der Gesetzgebung über die Besteuerung der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung
oder Zubereitung, theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren
Steuer belegten, nicht unter die 88. 3. und 4. des Artikels 3. fallenden Erzeugnisse
im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden,
sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen
Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus
einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt, und namentlich aus
der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme
der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende Grundsätze in Anwendung
kommen.