Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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das  andere  Gebiet  gegenseitig  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte  der  im
Innern  der  vertragenden  Theile  mit  einer  nicht  gemeinschaftlichen  Steuer  belegten  inländischen
  Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe  des  Artikels  5.

Die  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  zwischen  den  vertragenden  Theilen  soll
auch  dann  keine  Ausnahme  leiden,  wenn  bei  dem  Eintritte  außerordentlicher  Umstände,
insbesondere  auch  bei  einem  drohenden  oder  ausgebrochenen  Kriege,  einer  von  ihnen  sich
veranlaßt  finden  sollte,  die  Ausfuhr  gewisser  im  inneren  freien  Verkehr  befindlicher  Erzeugnisse
  oder  Fabrikate  in  das  Ausland,  für  die  Dauer  jener  außerordentlichen  Umstände,
  zu  verbieten.

In  einem  solchen  Falle  wird  man  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  ein  gleiches  Verbot
  von  allen  vertragenden  Theilen  erlassen  werde.

Sollte  jedoch  einer  oder  der  andere  derselben  es  seinem  Interesse  nicht  angemessen
finden,  auch  seinerseits  jenes  Verbot  anzuordnen,  so  bleibt  demjenigen  oder  denjenigen
Theilen,  welche  solches  zu  erlassen  für  nöthig  finden,  die  Befugniß  vorbehalten,  dasselbe
auch  auf  den  Umfang  des  ihrem  Beschlusse  nicht  beitretenden  Theiles  auszudehnen.

Die  vertragenden  Theile  räumen  sich  ferner  auch  gegenseitig  das  Recht  ein,  zur
Abwehr  gefährlicher  ansteckender  Krankheiten  für  Menschen  und  Vieh  die  erforderlichen
Maaßregeln  zu  ergreifen.  Im  Verhältnisse  von  einem  Vereinslande  zu  dem  andern
dürfen  jedoch  keine  hemmenderen  Einrichtungen  getroffen  werden,  als  unter  gleichen
Umständen  den  inneren  Verkehr  des  Staates  treffen,  welcher  sie  anordnet.

Artikel  5.

Die  vertragenden  Theile  werden  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung
  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  der  in  ihren  Gebieten  theils  bei  der  Hervorbringung
  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  bei  dem  Verbrauche  mit  einer  inneren
Steuer  belegten,  nicht  unter  die  88.  3.  und  4.  des  Artikels  3.  fallenden  Erzeugnisse
im  Wege  des  Vertrages  herbeizuführen.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,
sollen  hinsichtlich  der  vorbemerkten  Steuern  und  des  Verkehrs  mit  den  davon  betroffenen
Gegenständen  unter  den  Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  aus
einer  Verschiedenartigkeit  der  inneren  Steuer-Systeme  überhaupt,  und  namentlich  aus
der  Ungleichheit  der  Steuersätze,  sowohl  für  die  Produzenten,  als  für  die  Steuereinnahme
  der  einzelnen  Vereinsstaaten  erwachsen  könnten,  folgende  Grundsätze  in  Anwendung
  kommen.