Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Liste
der
zur  Wiederimpfung  vorzustellenden  Kinder
für  19.

Bemerkungen.

I.  In  die  Liste  für  Wiederimpfungen  sind  aufzunehmen:

1.  die  aus  der  vorlährigen  Liste  für  Wiederimpfungen  zu  üÜbertragenden,  in
Spalte  24  derselben  vermerkten  Wiederimpspflichtigen:

.  sämtliche  Zöglinge  der  im  Impfbezirk  befindlichen  öffentlichen  Lehranstalten
und  Privatschulen,  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  die
während  des  Geschäftsjahres  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen,  gleichviel
ob  sle  bereits  angeblich  oder  wirklich  innerhalb  der  vorhergehenden  5  Jahre
mit  Erfolg  wiedergeimpft  sind,  oder  die  natürlichen  Blattern  Überstanden
haben.  Ob  eine  von  diesen  beiden  lehleren  Tatsachen  vorliege,  muß  der
Impfarzt  durch  Kenninisnahme  der  begüglichen  ärgllichen  Zeugnisse  beziehungsweise
  durch  eigene  Untersuchung  seststellen  und  im  Bejahungsfalle  in  den
bezüglichen  Spalten  des  Listensormulars  verzeichnen
II.  In  Spalte  8  ist  der  Name  derienigen  aansal  oder  nonhigen  Stelle,  von  welcher

der  Impsstoff  bezogen  wurde,  einzut

II.  In  der  Spalte  24  sind  einzutragen:

alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  12  mit  „Nein“

verzeichneten  Kinder:

alle  zum  1.  und  2.  Male,  aber  ulcht  zum  3.  Male  ohne  Erfolg  geimpften

Kinder  (eninehmbar  aus  den  Spalten  6  und  13:

alle  wegen  Nichtauffindbarkeit  oder  zufälliger  Ortsabwesenheit  nicht  geimpften
  (Spalte  18),  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten  (Spalte  21)
oder  der  Impfung  vorschriftswidrig  entzogenen  (Spalte  22)  oder  aus  anderen
Gründen  ungeimpft  gebliebenen  (Spalte  23)  Kinder.

Die  Wiederimpsung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  an  den  Impsstellen  Knötchen
  oder  Bläschen  zur  Entwickelung  gekommen  sind.

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Vordrud  Vi.