II! Abschn.: Rechtsgeschäfte. H. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 115
4. 8 121. 5. 8 1160. Andernfalls fällt dieser Unwirksam-
kettsgrund hinweg und es fragt sich bloß, ob Vollmacht bzw. Geneh
migung (8& 781) vorhanden, &. JW. 2 R. W2, R. 550, (Gà 114. — Z3V0.
& *. 6. 8 111 A. .
) Nückgabe S. 175.
Nach dem Erlöschen der Vollmacht!: hat der Bevollmäch-
tigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben;
cin Zurückbehaltungsrecht? steht ihm nicht zu.“
I 191 7. IIa 144, IIPb 171. III 171. M. I. 249. Prot. I, 147. D. 23.
— 3 Ings, KO. 8 91.
1. Gemäß & 168. Gleich steht die Unwirksamkeit der Erteilung.
2. Auesnahme von 8 273. 3. E. JW. ()7 U. 211.
Kraftloserklärnug 8. 176.
Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine
öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftlos.
erklärung muß nach den für die öffentliche Zustellung einer
Ladung geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung veröffent-
licht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten
Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung
wirksam.“
Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist so-
wohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber
seinen allgemeinen Gerichtestand hats, als das Amtsgericht,
welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von
dem Werthe des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.“
Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmacht.
geber die Vollmacht nicht widerrufen kann.“
1 141,, II 1444, IID 172, 111 172. M. 1. 249. Prot. 1. 149, VI. 115.
P. W. — 1983 132, 2361.
I. 8 132 A. 5.
2. Entspricht 3PO. 8 2061. — Berechnung 88 187, 18.
J. 3#V#O. 88 12 bis 19. — Beschwerde FGG. 88 10 fl.
4. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten die be
sionderen Gerichtsstände der 3PO. 88 20 bis J3;, 20 bis 31.
5. & 16 N. 2.
II. Ohe Lertretung##sacht. .
1. Bertrag 8. 177.
Schließt Jemand ohne Vertretungsmacht! im Namen eines
Anderen? einen Vertrag?, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags
für und gegen den Vertretenen" von dessen Genehmigung’ ab.
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