Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II! Abschn.: Rechtsgeschäfte. H. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 115 
4. 8 121. 5. 8 1160. Andernfalls fällt dieser Unwirksam- 
kettsgrund hinweg und es fragt sich bloß, ob Vollmacht bzw. Geneh 
migung (8& 781) vorhanden, &. JW. 2 R. W2, R. 550, (Gà 114. — Z3V0. 
& *. 6. 8 111 A. . 
) Nückgabe S. 175. 
Nach dem Erlöschen der Vollmacht!: hat der Bevollmäch- 
tigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; 
cin Zurückbehaltungsrecht? steht ihm nicht zu.“ 
I 191 7. IIa 144, IIPb 171. III 171. M. I. 249. Prot. I, 147. D. 23. 
— 3 Ings, KO. 8 91. 
1. Gemäß & 168. Gleich steht die Unwirksamkeit der Erteilung. 
2. Auesnahme von 8 273. 3. E. JW. ()7 U. 211. 
Kraftloserklärnug 8. 176. 
Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine 
öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftlos. 
erklärung muß nach den für die öffentliche Zustellung einer 
Ladung geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung veröffent- 
licht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten 
Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung 
wirksam.“ 
Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist so- 
wohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber 
seinen allgemeinen Gerichtestand hats, als das Amtsgericht, 
welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von 
dem Werthe des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.“ 
Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmacht. 
geber die Vollmacht nicht widerrufen kann.“ 
1 141,, II 1444, IID 172, 111 172. M. 1. 249. Prot. 1. 149, VI. 115. 
P. W. — 1983 132, 2361. 
I. 8 132 A. 5. 
2. Entspricht 3PO. 8 2061. — Berechnung 88 187, 18. 
J. 3#V#O. 88 12 bis 19. — Beschwerde FGG. 88 10 fl. 
4. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten die be 
sionderen Gerichtsstände der 3PO. 88 20 bis J3;, 20 bis 31. 
5. & 16 N. 2. 
II. Ohe Lertretung##sacht. . 
1. Bertrag 8. 177. 
Schließt Jemand ohne Vertretungsmacht! im Namen eines 
Anderen? einen Vertrag?, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags 
für und gegen den Vertretenen" von dessen Genehmigung’ ab. 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.