Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

124 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
1133, 2193, 2307. Fristen zur Abgabe von Erklärungen oder Vornahme 
von Handlungen 8§8§ 63, 108, 177, mitunter hinsichtlich der Dauer von 
einer Partei zu bestimmen 88 974, 1003, 1056, 1133, 1220. 
4. 8 133 A. 1. Einl. IIS. 
2. Beginn 8. 187. 
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereigniß oder ein 
in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt? maßgebend, so 
wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, 
in welchen das Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt.5 
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer 
Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berech- 
nung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage 
der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.“ 
1 1481, IIA 155, IIb 188, III 188. M. I, 282. Prot. 1, 188. 
1. d. h. der Zeitpunkt, in den dieses Ereignis fällt. Z. B. § 483, 
HGB. 8255. Anders § 595. . 
2. nicht durch ein Ereignis, sondern durch Zeitangaben bestimmt. 
3. WO. a. 32 Nr. 1, StPO. 8 42. Fur Patentg. 8 280, E. R. 65 “. 
Ausnahme Abs. 2. 4. Volljährigkeit (§ 2) also mit dem Beginn 
des Tages, an welchem nach natürlicher Berechnung (8§ 188 A. 1) das 
21. Lebensjahr vollendet wird. E. Röt. 35 ½5. 
3. Ende 8. 188. 
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe 
des letzten Tages der Frist.“ 
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach 
einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume — Jahr, halbes 
Jahr, Vierteljahr — bestimmt ist, endigt im Falle des 8. 187 
Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche 
oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder 
seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereigniß oder der 
Zeitpunkt fällt, im Falle des 8. 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe 
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, 
welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder 
seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. 
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem 
letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt 
die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats. 
11482, 148, IIa 166, Ib 184, III 184. M. 1, 282. Prot. 1, 189, VI, 188. 
1. Vgl. jedoch § 193. Damit ist nicht gesagt, daß die zur Frist- 
wahrung nötige Mitwirkung eines Dritten, insbes. des Erklärungs-
	        
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