Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V. Abschn.: Verjährung. 141 
7. Die neue Klagerhebung gibt der ersten ihre Wirksamkeit zu- 
rück. E. Sachs. 9 30. 
a) im Mahnverfahren §. 213. 
Die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls 
im Mahnverfahren gilt als nicht erfolgt 2, wenn die Wirkungen 
der Rechtshängigkeit erlöschen. #4 
1 17, IIa 179, IUb 2os, III 208. M. 1, 331. Prot. 1, 228. D. 34. 
1. 8209 A. 8. 2. 8212 A. 2. 
3. 3PO. 88 697, 700, 701, auch 8 695. 
4. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt eine neue Ver- 
jährung von der Dauer der früheren. Sobald aber Klagerhebung er- 
folgt oder zu fingieren ist (ZPO. 88 697, 696), findet § 211 Anwen- 
dung. Nach Rechtskraft des Vollstreckungsbefehls § 218. 
b) in Konkurse §. 214. 
Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse: dauert 
sort, bis der Konkurs beendigt ist.“ 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt 3, wenn die An- 
meldung zurückgenommen wird.“ 
Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine For- 
derung, die in Folge eines bei der Prüfung erhobenen Wider- 
spruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten 5, so 
dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Kon- 
kurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den 
ntont des §. 211. 
1 176, II 180, II b 209, III 209. M. 1, 334. Prot. I, 230. D. 34. 
go A. 9. 
d. 163, 190, 202, 204. Auf das Schicksal der Forderung 
im * ** O. 88 146, 152) kommt es nicht an. 3. 8212 A. 2. 
4. Anders bei ichbene infolge eines Abkommens mit dem 
Verwalter, E. R. 703°. — Aufhebung der Eröffnung im Beschwerde- 
wege (KO. 88 109, 116) beendet ebenfalls den Konkurs, macht aber, daß 
die unterbrechung als nicht erfolgt gilt. 4. KO. 8 168 Nr. 1. 
Obei Aufrechnung und Streit- 
onrraaern ad Sterit. 6. 215. 
Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung 
im Prozeß oder durch Streitverkündung? dauert fort, bis 
der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt 
ist; die Vorschriften des §. 211 Abs. 2 finden Anwendung. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgts, wenn nicht 
binnen sechs Monaten" nach der Beendigung des Prozesses
	        
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