V. Abschn.: Verjährung. 143
(#. Einfluß der Rechtskraft §. 218.
Ein rechtskräftig! festgestellter Anspruch verjährt in dreißig
Jahren:, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung
unterliegt.* Das Gleiche gilt von dem Anspruch aus einem
vollstreckbaren Vergleich" oder einer vollstreckbaren Urkundes
sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden ist.“
Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende,
erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei
der kürzeren Verjährungsfrist.“
1 177, 11 1G. IID 218, 111 213. M. 1, 37. VProt. I. 230. D. u4.
1. Durch auf Leistungsklage #nicht bloße Feststellungsklage ergehendes
Endurteil & 211 A. 3, Feststellung dem Grunde nach l3P. 5 10/!
genügt nicht, 4. R. 66 11, oder andere formeller Rechtskraft fähige Titel,
insbesondere Vollstreckungsbefehle Z3P. 79/ Nr. 4) und die in Wy
7¼ Nr. 3 erwähnten Entscheidungen, z. B. der Kostenfestsetzungsbrichluß
3PO. 8 105. Die Bestimmung bezieht sich nicht auf laufende
Zinsen & 197 A. 1, f. R. 7006/, auch nicht auf künftig fällig werdende
Leistungen bei einer Klage aus 3P. 3 258. Sie beschränkt sich
auf die festgestellten Teile #. R. 601 477. 2. 8 105.
B. & 195 A. 1.
1. Im Sinne der 9. (:*#Pe. 8 70 Nr. 1 u. 22. A.“ vor § 779.
5. VO. 79 Nr. 5, 7797 bis 8#011.
6. K. 1 194, Am#. 7. 8 197, X. J. (00 „.
# ““, („ 1. «
§.219.
Als rechtskräftige. Entscheidung im Sinne des §. 211
Abs. 1 und des §. 218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt
ergangenes rechtskräftiges Urtheil.
1 17A, II 1N4, IID 214, 1II 214. M. 1. Iu#. Prot. I. 240. T. . K 11.
PC. 0, 599, 5%, 3##, 14% 305. Ein solches Urteil
iü überhaun#t rechtskräftig: a. M. ¼. Bay. ½.
7. Außerord. gerichtliche
Geltendmachung 8.
Jit der Anspruch vor einem Schiedsgericht! oder einem
besonderen Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer
Uerwaltungsbehörde geltend zu machen?, so finden die Vorschriften
der SS. 2009# bis 213, 215, 216, 215, 219 entsprechende
Anwendung.“
Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt’'
oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem
220.