Volltext : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V.  Abschn.:  Verjährung.  143

(#.  Einfluß  der  Rechtskraft  §.  218.

Ein  rechtskräftig!  festgestellter  Anspruch  verjährt  in  dreißig
Jahren:,  auch  wenn  er  an  sich  einer  kürzeren  Verjährung
unterliegt.*  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruch  aus  einem
vollstreckbaren  Vergleich"  oder  einer  vollstreckbaren  Urkundes
sowie  von  einem  Anspruche,  welcher  durch  die  im  Konkurs  erfolgte
  Feststellung  vollstreckbar  geworden  ist.“

Soweit  sich  die  Feststellung  auf  regelmäßig  wiederkehrende,
erst  künftig  fällig  werdende  Leistungen  bezieht,  bewendet  es  bei
der  kürzeren  Verjährungsfrist.“

1  177,  11  1G.  IID  218,  111  213.  M.  1,  37.  VProt.  I.  230.  D.  u4.

1.  Durch  auf  Leistungsklage  #nicht  bloße  Feststellungsklage  ergehendes
  Endurteil  &  211  A.  3,  Feststellung  dem  Grunde  nach  l3P.  5  10/!
genügt  nicht,  4.  R.  66  11,  oder  andere  formeller  Rechtskraft  fähige  Titel,
insbesondere  Vollstreckungsbefehle  Z3P.  79/  Nr.  4)  und  die  in  Wy
7¼  Nr.  3  erwähnten  Entscheidungen,  z.  B.  der  Kostenfestsetzungsbrichluß
  3PO.  8  105.  Die  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  laufende
Zinsen  &  197  A.  1,  f.  R.  7006/,  auch  nicht  auf  künftig  fällig  werdende
Leistungen  bei  einer  Klage  aus  3P.  3  258.  Sie  beschränkt  sich
auf  die  festgestellten  Teile  #.  R.  601  477.  2.  8  105.

B.  &  195  A.  1.

1.  Im  Sinne  der  9.  (:*#Pe.  8  70  Nr.  1  u.  22.  A.“  vor  §  779.

5.  VO.  79  Nr.  5,  7797  bis  8#011.

6.  K.  1  194,  Am#.  7.  8  197,  X.  J.  (00  „.
#  ““,  („  1.  «

§.219.

Als  rechtskräftige.  Entscheidung  im  Sinne  des  §.  211
Abs.  1  und  des  §.  218  Abs.  1  gilt  auch  ein  unter  Vorbehalt
ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil.

1  17A,  II  1N4,  IID  214,  1II  214.  M.  1.  Iu#.  Prot.  I.  240.  T.  .  K  11.
PC.  0,  599,  5%,  3##,  14%  305.  Ein  solches  Urteil
iü  überhaun#t  rechtskräftig:  a.  M.  ¼.  Bay.  ½.

7.  Außerord.  gerichtliche

Geltendmachung  8.

Jit  der  Anspruch  vor  einem  Schiedsgericht!  oder  einem
besonderen  Gerichte,  vor  einem  Verwaltungsgericht  oder  einer
Uerwaltungsbehörde  geltend  zu  machen?,  so  finden  die  Vorschriften
  der  SS.  2009#  bis  213,  215,  216,  215,  219  entsprechende
Anwendung.“

Sind  in  dem  Schiedsvertrage  die  Schiedsrichter  nicht  ernannt’'
  oder  ist  die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  aus  einem

220.