112 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben
wird.5 Auf diese Frist finden die Vorschriften der 88. 203,
206, 207 entsprechende Anwendung.
1 175, IIa 181, IIb 210, III 210. M. 1, 333. Prot. I, 229. D. 34.
1. 8 209 A. 10 u. 11. 2. 82111.
3. 8 212 A. 2. 4. 8 4902. Anders bei Rücknahme auf Grund
besonderen Abkommens &. JW. 08 7.
5. Behauptung und Beweis Sache des Berechtigten.
6. 98 212 2, 209.
d) inder Zwangsvollstreckung §. 216.
Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungs-
handlung gilt als nicht erfolgt?, wenn die Vollstreckungs-
maßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels
der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.3
Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangs-
vollstreckung" gilt als nicht erfolgt?, wenn dem Antrage nicht
stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Voll-
streckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Voll-
streckungsmaßregel nach Abs. 1 aufgehoben wird.
1 173, II a 182, IIb 211, III 211. M. 1, 331. Prot. 1, 228. D. 34.—
z 941.
1. 8 209 A. 12. 2. 8212 A. 2.
3. Nicht bei anderen Gründen z. B. 378. 88 771, 781 ff. (mit
BGB. 88 1975, 2015). 4. § 209 A. 44.
5. Unterbrechungen des § 216 haben keine weitere Fortdauer.
5. Bedentung §. 217.
Wird die Verjährung unterbrochent, so kommt die bis zur
Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht? eine neue Ver-
jährungs kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.“
161:, II a 173, IIb 212, III 212. M. I. 311. Prot. I, 212. D. 34.—
88 477 , 480, 490, 6361., RStG. 8 69" S. 2. — §9˙ 942.
1. 88 208, 209.
2. also keine Unterbrechung, sondern Beendigung des bisherigen
Verjährungslaufs mit völliger Wirkungslosigkeit.
v mit gleicher Frist s. a. §. 218.
4. Im Falle des § 208 ist die Unterbrechung sofort wieder be-
endet. Für die Fälle des § 209 ergibt sich die Beendigung aus den
§§ 210 bis 216. Gesamtvorgänge müssen ganz abgeschlossen sein, .
R. 71 2. Vorausgesetzt ist, daß auch kein Hemmungsgrund (88 20 ff.)
vorliegt. Auch in den Fällen der 8§ 196, 19 beginnt die Verjährung
sofort und nicht erst am Jahresschlusse, S. R. 65 205. — Besonderes
RStG. § 935.