V. Abschn.: Berjährung. 145
2. oder bei Ansprüchen auf Unterlassung (8 198 A. 6) Zuwider-
handlungen vorzunehmen. Ein Leistungsverweigerungsrecht (perem-
lorische Einrede, 8 202 A. 6), welches dem Anspruche einschließlich der
etwaigen Nebenleistungen (§ 224) bzw. im Falle der 98 462, 634 dem
gesamten Rechte auf Wandelung oder Minderung entgegensteht, und
mit welchem behaftet der verjährte Anspruch fortbesteht, wenn er nicht
in anderer Weise zum Untergang gebracht wird. E. JW. 06135. Es
kann der Bollendung der Verjährung Arglist entgegenstehen, 42. R. 57 #,
trr#sa. Die Wirkung der Verjährung wird weiter abgeschwächt durch
Abt. 2, 223, 390 Satz 2 mit 479 (dazu 88 639, 651), 490 (vgl.
aber HGB. 88 4143, 423, 439), 478 (dazu 88 639, 651, 490), 821,
52 (ähnlich für die Anfechtung 8 2083), so daß die Einrede der Ver-
lährung von allen Bestimmungen des BGB. über Einreden (88 390,
13, 1169, 1254) mit alleiniger Ausnahme des § 886 ausgenommen
ist. Auf das dem Anspruch zugrunde liegende dingliche, oder sonstige
absolute Recht (8 194 A. 1) erstreckt sich, soweit nicht 88 901, 1028 zur
Anwendung gelangen, die erlöschende Verjährung nicht. Es bleibt des
Anspruchs beraubt bestehen (dominium sine reol. Erst die Ersitzung
stellt einen normalen Rechtszustand wieder her. Für die bestehen blei-
benden Wirkungen des verjährten Anspruches ist auch unter Umständen
ein entsprechender Rechtsschutz, insbesondere durch Feststellungsklage,
einredeweise Geltendmachung denkbar. Zur Geltendmachung genügt
Weigerung und Behauptung des Zeitablaufs E. Bay. 9. — Eine
weitere Bedeutung der Verjährung in 8 11887.
3. Anders wie im Falle des §3 208 (83 208 M. 3„, rechtsgültiges
Schuldanerkenntnis, also regelmäßig Schriftform (8## 781, 782), E. JW.
10 . Einseitiger Verzicht kann die Verjährungswirkung nicht beseitigen.
8§ 202 N. 6, K. Gr. 50 ½% — E. Bay. N#.
4. Auch Satz 2 bezieht sich nur auf den Fall, daß die Verjährung
bereits vollendet war. Borher kommt 3 208 zur Anwendung.
5. Ausnahme gegenüber den 88 812 bis 814.
1. auf Sichernugsrechte §. 223.
Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothekt-
oder ein Pfandrecht? besteht, hindert den Berechtigten nicht,
seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen
worden", so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Ver-
jährung des Anspruchs gefordert werden.5
Diese Vorschriften? finden keine Anwendung bei der Ver-
lährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen
wiederkehrenden? Leistungen.
1 188, 11 a 188, I15 214, I111 213. M. I. 344. Prot. I. 236.
1. 8 1113. Noch weniger steht der Grundschuld (§ 11911 oder der
Rentenschuld 8 1199, die Verjährung der etwa zugrunde liegenden per-
Bärgerliches Gesepbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 10