Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V. Abschn.: Berjährung. 145 
2. oder bei Ansprüchen auf Unterlassung (8 198 A. 6) Zuwider- 
handlungen vorzunehmen. Ein Leistungsverweigerungsrecht (perem- 
lorische Einrede, 8 202 A. 6), welches dem Anspruche einschließlich der 
etwaigen Nebenleistungen (§ 224) bzw. im Falle der 98 462, 634 dem 
gesamten Rechte auf Wandelung oder Minderung entgegensteht, und 
mit welchem behaftet der verjährte Anspruch fortbesteht, wenn er nicht 
in anderer Weise zum Untergang gebracht wird. E. JW. 06135. Es 
kann der Bollendung der Verjährung Arglist entgegenstehen, 42. R. 57 #, 
trr#sa. Die Wirkung der Verjährung wird weiter abgeschwächt durch 
Abt. 2, 223, 390 Satz 2 mit 479 (dazu 88 639, 651), 490 (vgl. 
aber HGB. 88 4143, 423, 439), 478 (dazu 88 639, 651, 490), 821, 
52 (ähnlich für die Anfechtung 8 2083), so daß die Einrede der Ver- 
lährung von allen Bestimmungen des BGB. über Einreden (88 390, 
13, 1169, 1254) mit alleiniger Ausnahme des § 886 ausgenommen 
ist. Auf das dem Anspruch zugrunde liegende dingliche, oder sonstige 
absolute Recht (8 194 A. 1) erstreckt sich, soweit nicht 88 901, 1028 zur 
Anwendung gelangen, die erlöschende Verjährung nicht. Es bleibt des 
Anspruchs beraubt bestehen (dominium sine reol. Erst die Ersitzung 
stellt einen normalen Rechtszustand wieder her. Für die bestehen blei- 
benden Wirkungen des verjährten Anspruches ist auch unter Umständen 
ein entsprechender Rechtsschutz, insbesondere durch Feststellungsklage, 
einredeweise Geltendmachung denkbar. Zur Geltendmachung genügt 
Weigerung und Behauptung des Zeitablaufs E. Bay. 9. — Eine 
weitere Bedeutung der Verjährung in 8 11887. 
3. Anders wie im Falle des §3 208 (83 208 M. 3„, rechtsgültiges 
Schuldanerkenntnis, also regelmäßig Schriftform (8## 781, 782), E. JW. 
10 . Einseitiger Verzicht kann die Verjährungswirkung nicht beseitigen. 
8§ 202 N. 6, K. Gr. 50 ½% — E. Bay. N#. 
4. Auch Satz 2 bezieht sich nur auf den Fall, daß die Verjährung 
bereits vollendet war. Borher kommt 3 208 zur Anwendung. 
5. Ausnahme gegenüber den 88 812 bis 814. 
1. auf Sichernugsrechte §. 223. 
Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothekt- 
oder ein Pfandrecht? besteht, hindert den Berechtigten nicht, 
seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen. 
Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen 
worden", so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Ver- 
jährung des Anspruchs gefordert werden.5 
Diese Vorschriften? finden keine Anwendung bei der Ver- 
lährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen 
wiederkehrenden? Leistungen. 
1 188, 11 a 188, I15 214, I111 213. M. I. 344. Prot. I. 236. 
1. 8 1113. Noch weniger steht der Grundschuld (§ 11911 oder der 
Rentenschuld 8 1199, die Verjährung der etwa zugrunde liegenden per- 
Bärgerliches Gesepbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 10
	        
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