150 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
1. Kein allgemeines Verbot altiver Selbsthilfe. (Vgl. jedoch
§ 858.) Sie kann aber gegen besondere Verbote (Sachbeschädigung,
Freiheitsberaubung) verstoßen und würde dann an und für sch als
unerlaubte Handlung (88 823 ff.) zu behandeln sein. Hiervon wird die
Hauptausnahme in den 8§8 229 bis 231 gemacht. Unterstützung des
Berechtigten durch andere ist dabei nicht ausgeschlossen. Weitere Aus-
nahmen z. B. in 88 561, 859, 860, 910, 962, auch 88 258, 1003.
a. 89, auch a. 69, Tötung von Hunden im Jagdrevier Pr. ALR. II,
16, §8 64 bis 67, 4Z. RSt. 3 1½6.
2. Außerhalb des Falles der Notwehr oder des Notstandes
(§8 227, 228, 904).
3. A. 3 zu § 90. — Wird Befriedigung vermögensrechtlicher
Forderung (3PO. 8910) erstrebt (§ 2302), muß sie pfändbar (3PO. § 812)
sein. Doch kann es sich auch um Beweisführung handeln, z. R. 64 35.
4. Mit Rücksicht auf § 2305 müssen außerdem die Voraussetzungen
der **** §8 916, 918 gegeben sein. — St PO. 8§ 127.
5. BPO. 88§ 892, 7583. Vgl. § 1029 und a. 191.
6. Und ist daher zum Schadensersatz nicht, verpflichtet. Vgl. aber
§ 231. — 8§ 227 A. 2. EZ. Bay. St. 2 26%, 822
7. Gerichtliche, polizeiliche.
8. 3PO. § 917. Unwiederbringlichkeit also nicht erforderlich.
9. Außerdem ist § 230 zu beobachten. — Ein Pfandrecht wird
durch die Wegnahme nicht erworben. — Abweichend § 561.
§. 230.
Die Selbsthülfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung
der Gefahr erforderlich ist.1
Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangs-
vollstreckung erwirkt wird 2, der dingliche Arrest zu beantragen.
Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er
nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheits-
arrest bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen Bezirke
die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem
Gerichte vorzuführen.“
Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat
die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung
des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.“
1 1892.2 4, II 194, 1I4 224, III 224. M. I, 354. Prot. I, 243. D. 37
1. 88 227,. 228, 90 4. Z. JW. 03 B. 134.
2. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen bereits vor-
liegen. oder ohne weiteren Aufenthalt zu beschaffen sein.
3. 3PO. 8 917. 8 229 A. 3.
4. J#PO. 8§ 918, St PO. §s 1281. 8 229 M. 4. 5. 8 121.
6. Außerdem bei verschuldeter Zuwiderhandlung gegen § 230 zum
Schadensersatze nach 88 823 ff.