Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

150 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
1. Kein allgemeines Verbot altiver Selbsthilfe. (Vgl. jedoch 
§ 858.) Sie kann aber gegen besondere Verbote (Sachbeschädigung, 
Freiheitsberaubung) verstoßen und würde dann an und für sch als 
unerlaubte Handlung (88 823 ff.) zu behandeln sein. Hiervon wird die 
Hauptausnahme in den 8§8 229 bis 231 gemacht. Unterstützung des 
Berechtigten durch andere ist dabei nicht ausgeschlossen. Weitere Aus- 
nahmen z. B. in 88 561, 859, 860, 910, 962, auch 88 258, 1003. 
a. 89, auch a. 69, Tötung von Hunden im Jagdrevier Pr. ALR. II, 
16, §8 64 bis 67, 4Z. RSt. 3 1½6. 
2. Außerhalb des Falles der Notwehr oder des Notstandes 
(§8 227, 228, 904). 
3. A. 3 zu § 90. — Wird Befriedigung vermögensrechtlicher 
Forderung (3PO. 8910) erstrebt (§ 2302), muß sie pfändbar (3PO. § 812) 
sein. Doch kann es sich auch um Beweisführung handeln, z. R. 64 35. 
4. Mit Rücksicht auf § 2305 müssen außerdem die Voraussetzungen 
der **** §8 916, 918 gegeben sein. — St PO. 8§ 127. 
5. BPO. 88§ 892, 7583. Vgl. § 1029 und a. 191. 
6. Und ist daher zum Schadensersatz nicht, verpflichtet. Vgl. aber 
§ 231. — 8§ 227 A. 2. EZ. Bay. St. 2 26%, 822 
7. Gerichtliche, polizeiliche. 
8. 3PO. § 917. Unwiederbringlichkeit also nicht erforderlich. 
9. Außerdem ist § 230 zu beobachten. — Ein Pfandrecht wird 
durch die Wegnahme nicht erworben. — Abweichend § 561. 
§. 230. 
Die Selbsthülfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung 
der Gefahr erforderlich ist.1 
Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangs- 
vollstreckung erwirkt wird 2, der dingliche Arrest zu beantragen. 
Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er 
nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheits- 
arrest bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen Bezirke 
die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem 
Gerichte vorzuführen.“ 
Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat 
die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung 
des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.“ 
1 1892.2 4, II 194, 1I4 224, III 224. M. I, 354. Prot. I, 243. D. 37 
1. 88 227,. 228, 90 4. Z. JW. 03 B. 134. 
2. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen bereits vor- 
liegen. oder ohne weiteren Aufenthalt zu beschaffen sein. 
3. 3PO. 8 917. 8 229 A. 3. 
4. J#PO. 8§ 918, St PO. §s 1281. 8 229 M. 4. 5. 8 121. 
6. Außerdem bei verschuldeter Zuwiderhandlung gegen § 230 zum 
Schadensersatze nach 88 823 ff.
	        
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