Einleitung. XVII
Die drei folgenden Jahre waren der öffentlichen Be—
urteilung des Entwurfes gewidmet. Eine Übersicht über
die einzelnen Beurteilungen und ihren Inhalt gibt die 1891
in sechs Bänden gedruckte „Zusammenstellung der gutachtlichen
Kußerungen zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, y
gefertigt im Reichs--Justizamt“".)
Inzwischen hatte aber die erste Kommission ihre Tätigkeit
bis ins Jahr 1889 fortgesetzt und der Ausarbeitung des Ent-
wurfs eines Einführungsgesetzes, einer Grundbuchordnung, eines
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen und eines Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, gewidmet. Für die drei ersten Gesetze
sind Entwürfe mit Motiven veröffentlicht.
Unter dem 4. Dezember 1890 setzte der Bundesrat für
die Vornahme der zweiten Lesung eine neue Kommission
nieder, welche nach verschiedenen Anderungen aus elf ständigen
und dreizehn nichtständigen Mitgliedern bestand.
Die ständigen Mitglieder waren ausschließlich Juristen,
darunter ein Rechtslehrer. Den Vorsitz führten nacheinander
die Staatssekretäre des Reichs- Justizamts Bosse und Hanauer.
Dann wurde im Oktober 1893 der damalige stellvertretende
Vorsitzende Küntzel zum Vorsitzenden ernannt. Als General-
referent fungierte Planck. Zu den nichtständigen Mitgliedern
gehörten drei praktische Juristen, sowie zwei Rechtslehrer, ferner
ein Lehrer der Nationalökonomie, ein Verwaltungsbeamter, zwei
Gutsbesitzer, ein Bergmann, ein Forstmann, ein Bankier und
ein Industrieller.
Die Kommission hat ihre Arbeit in der Hauptsache vom
April 1891 bis Juni 1895 vollendet, ist aber dann noch bis
zum Februar 1896 mit der Revision und der Beratung des
Einführungsgesetzes beschäftigt gewesen. Sie hat das Zustande-
kommen des Werks, abgesehen von den bedeutenden sachlichen
und formellen Verbesserungen, auch dadurch sehr gefördert, daß
sie nicht nur die fertig gestellten Teilentwürfe der
—.
- Ebenso zum Einführungsgesetz.
2) Eine Ergänzung bietet die pulammoenllung der Außerungen
der Bundesregierungen zu dem Entwurf eines Be#B., gefertigt im Reichs-
Justizamt“, 2 Bde. 1891.
Bürgerliches Gesetzhbuch. Handausgabe. 9. Aufl. b.