J. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leiftung. 157
269, 270, Zeit 88 271, 272, Art der Leistung im allgemeinen 8 242,
eilleistungen 8 266, Einfluß von Unmöglichkeit § 275, von Verschulden
g 6, Rechtshängigkeit §§ 291, 292, Verurteilung § 283, Verzug des
Schuldners §8 284 bis 290, Verzug des Gläubigers §8 293 bis 304.
Igl. bei gegenseitigen Schuldverhältnissen § 326, Einfluß veränderter
Umstände E. 321, 610. Rücktrittsrecht §3§ 345 bis 361. Über un-
zulässigen Leistungsinhalt §§ 309, 310, 312. — Wegen der Unterlassung
A. 6ö. Auch die Unterlassung eines andern in bestimmter Richtung kann
ein wirtschaftliches Gut sein.
5. Forderung (Schuld, auch Obligation genannt) und Schuld-
verhältnis (ebenfalls Obligation genannt) sind begrifflich und auch
hinsichtlich des Entstehens und Erlöschens strenger auseinander zu
holten, als dies der Wortlaut des Be#. tut. (A.“ vor 9 362.) Forde-
rung und Anspruch (§ 1941) sind nicht identisch § 1812 (Forderung
oder ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen
kann). Ob aus einem Schuldverhältnis eine oder mehrere Forderungen
(oder persönliche Ansprüche, § 194 A. 1) entstehen werden, kann von
vornherein noch ungewiß sein. Die entstehenden Forderungen können
auch zunächst bedingt (§8 158 ff.), befristet (§ 163), von einer Gegen-
leisung abhängig (58 320 bis 327, 8 320 A. 1) sein. In diesem Falle
handelt es sich um gegenseitige Schuldverhältnisse, bei denen beide Teile
zugleich Gläubiger und Schuldner sind. Aber auch bei an sich einseitigen
Schuldverhältnissen können Verpflichtungen des Schuldners (klagbare und
nicht klagbare) vorhanden sein (z. B. §8 368, 371, 1169). Bei den ab-
strakten Verpflichtungen hat eine Loslösung von dem konkreten Schuld-
suun stattgefunden. 88 397, 414 ff., 780, 784, 793. Vollgültige
öällige Forderungen sind, wie alle derartige Ansprüche, auch klagbar.
Über Klagbarkeit befristeter Forderungen SPO. 88 257 bis 259, bei
Zug um Zug-Leistung §§ 274, 322, 348. Es gibt auch Schuldverhält-
nisse, aus denen eine klagbare Forderung nicht entsteht, welche aber
gleichwohl rechtliche Wirkungen haben (obligationes naturales), §§ 656,
762, 764, 814, HGB. 68 752 und S. R. 69 1½, Einl. II /8. Über die
Naturalobligation der im Zwangsvergeiche nachgelassenen Restforderung
des Gemeinschuldners E. R. 42 115, JW. 09 361. Keine Naturalobligation.
in den §§ 313, 343, 518, 655, 766, 1000, 1001, 2022. Ahnlich
’l 12971. Über verjährte Forderungen § 222.
6. 8 194 A. 1. Die Unterlassung macht entweder für sich allein
den einzigen Inhalt des Schuldverhältnisses aus (pact. d. non licitando),
odLr sie liegt neben andern Leistungen dem Schuldner ob. (Kauf eines
Geschäfts mit Konkurrenzverbot für Verkäufer.) (Nichtabschluß ander-
weiter Veräußerungsverträge E. Gr. 49 620.) Unterart: Verpflichtung zu
dulden (§§ 258 Satz 2, 4952, 500 Satz 2, 5472 Satz 2, 6012 Satz 2,
716, 809 bis 811, 997, 10492, 1216 Satz 2, 21252, 3PO. § 890).
Die allgemeinen Bestimmungen des Rechtes der Schuldverhältnisse sind
auf die positive Leistung zugeschnitten. Von Unmöglichkeit der Leistung
von Unterlassungspflichten ist nur in ganz seltenen Fällen die Rede,
Schuldnerverzug kommt nicht vor, von Abtretung, Aufrechnung, Er-
füllung (ogl. aber 8 362 A. 4) kann nicht die Rede sein. (A.“ vor