I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 159
4. Den Einzelbestimmungen des Gesetzbuchs (88 147, 498, 5.18,
5 4½2, 18, (ul0, 69°1) liegt der Satz zugrunde, daß, sofern nicht etwas
anderes bestimmt ist, jede schuldhafte Dhlegung (Tun- Unterlassen einer
durch Vertrag oder anderweit begründeten Schuldverpflichtung schadens-
ersazpflichtig macht, 4. R. 2 1, „3 , (t#1, 0 106, Tans, IW. Oln,
1 5 *1 1, 090 1½
2. Gattungsschuld! §. 243.
Wer eine nur der Gattung? nach bestimmte Saches schuldet,
hat eine Sache von mittlerer Art und Güte“ zu leisten.
Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache
seinerseits Erforderliche gethan?, so beschränkt sich das Schuld-
verhältniß auf diese Sache.“
I 214, 211. II 207, IIb 237, 111 237. M. 11, 10 bis 12. Prot. 1, 285
bis 29, Mul, 432, VI, 150, 151.
1. Liegt vor, wenn die den Gegenstand der Leistung bildende Sache
vorhandene oder erst herzustellende § til) durch Art und Zahl be-
stummt ist. Regelmäßig aber nicht notwendig wird die Sache auch ver-
tretbar sein (8.911. enn aus einer Menge einzelne Stücke zu leisten
sind 3. B. aus der Herde des Schuldners) „sog. gemischte Gattungs-
ichuld“, so liegt entweder eine Wahlschuld (§ 262) vor (dagegen 4. R.
.n#m ½n, oder eine Speziesschuld besonderer Art. Die Wahl hat in der
Regel der Schuldner. Zwangsvollstreckung 3PO. 88 B 1, 881. Keine
Beitimmung darüber, wenn der Gläubiger die Mahl hat (ogl. aber
& 215¼; er wird auch nur Mittelware wählen dürfen.
2. lber Schenkung, Vermächtnis und Auflage einer nur der
Galung nach bestimmten Sache 88 5242, 2150, 2182, 2183, 2193;:
über Bestimmung der Sache durch einen Dritten 8 317 bis 319, 21557:
über subsektives Unvermögen 8 279.
:). Nicht die Gattung ist Gegenstand des Schuldverhältnisses, sondern
die aus ihr auszuwählende Sache (& 901 Über Forderung einer nur der
Gattung nach bestimmten Handlung schweigt das BG#.
4. OG. 8s 3110. Ob auch eine Sorte, die besser als Mittelsorte
ist, empfangbar ist, entscheidet sich nach §8 72.]2. Ausnahme beim Aus-
angsvertrage, Pr. a. 15 3: B. a. 4: H. u. 10; S.M. u. 11 8 4: S.A.
K 41: S. K.(J. S 3; A. a. 28 & 3: Sch.S. à. 16 3: Sch.BR. a. 1: Wua.
a. 12 8 3: l. 2.33; L.U. 8 40.
5. Auch nicht vertretbare Sachen (§8 01) können generisch geschuldet
werden, z. B. Is gewaschene Schmelzkoks der Zeche „Dannenbaum“, die
auf dem Alvesloher Hofe zu gewinnende Milchprodubtion E. JW. 01 2.
6. Jst mangelhaft geliejert worden, so ist nicht erfüllt 88 30 fl.),
der Käufer hat die Ansprüche auf Wandelung oder Minderung ober
anfstatt beider den Anspruch auf Lieferung mangelfreier Sache 88 i80,
1. 19.1, 515, 52 , ül. Über die Bedentung der Ubergabe einer
Aurfollorobe, K. R. 471 1.
A#BD NXC u. R. 7½, 4I#, 447, 36 I(, 6%1 K. R. 57 1¼1.
Lieferungs- nicht Auescheidungs. Kheorie. Die Beschränkung tritt aber