XVIII Einleitung.
zweiten Lesung alsbald der Offentlichkeit übergab, sondern
auch im übrigen für die Veröffentlichung von Berichten über
die Tätigkeit der Kommission besorgt war.)
Der von der Kommission festgestellte endgültige Entwurf
zweiter Lesung:) ist vom Bundesrat nur in einzelnen
Punkten geändert worden. Die wichtigste Anderung war die Ein-
schränkung der privatrechtlichen Stellung der Vereine. Die so her-
gestellte sog. Reichstagsvorlage wurde sodann unter dem
17. Januar 1896 mit dem Einführungsgesetze und einer bei
gegebenen Denksch rift durch den Reichskanzler Fürsten von Hohen-
lohe bei dem Reichstage eingebracht. Der Reichstag übergab die Vor-
lage nach der vom 3. zum 6. Februar gehaltenen ersten Lesung einer
Kommission, welche ihre Arbeiten am 12. Juni 1896 beendigte.
Unter den mehr als 200 Anderungen, welche die Kom-
mission vorgenommen hat, sind von grundsätzlicher Bedeutung die
Abänderungen des persönlichen Eherechts und des Vereinsrechts.
Bei dem Vereinsrecht insbesondere wurde schließlich im wesent-
lichen der mittlere Standpunkt gebilligt, den schon der Entwurf
zweiter Lesung eingenommen hatte. Die zweite Lesung wurde
im Reichstage vom 19. zum 27. Juni, die dritte am 30. Juni
und 1. Juli 1896 vorgenommen. Es wurden nur sehr wenige
Anderungen beschlossen. Die beiden wichtigsten betrafen die Zu-
lassung der Ehescheidung wegen unheilbarer Geisteskrankheit
(§ 1569) und die Nichtaufnahme der Ersatzpflicht für den von
Hasen angerichteten Wildschaden (§ 835). Die Regierungs-
vorlage wurde in beiden Fällen gegenüber dem abändernden
Beschlusse der Reichstagskommission wiederhergestellt.
Die Gesamtabstimmung am 1. Juli 1896 ergab die
Annahme des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungs-
gesetzes mit 222 gegen 48 Stimmen bei 18 Stimmenthaltungen,
während 94 Mitglieder fehlten.
Vom Bundesrat wurde die unveränderte Annahme am
14. Juli 1896 beschlossen.
1 Die Protokolle sind nur in einer Überarbeitung von Achilles,
Gebhard und Span (mit Weglassungen und Anderungen) im Gutten-
tagschen Verlage erschienen.
2) Auch dieser Entwurf (sog. Bundesratsvorlage) ist im Gutten-
tagschen Verlage erschienen.