176 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Schuldners (facultas alternativa). Bei der ersteren werden beide
Leistungen geschuldet, bei der letzteren wird nur eine Leistung geschuldet,
auf diese kann geklagt und zu irr verurteilt werden, der Schuldner kann
sich aber durch Bewirken einer anderen Leistung befreien, solange er
nicht dieses Recht verloren hat (vgl. 88 2441, 2542, 257 Satz 2, 2611
Satz 2, 258 Satz 2, 6171 Satz 2, 7381 Satz 3, 7752, 972, 1001
Satz 2, 10872, 11421, 1192, 1200, 1393, 1667, 17125, 1815, 19732
Satz 2, 1974, 1989, 1992 Satz 2, 20285, 2057, 2117, 2170 Satz 2,
2187 , 22882 Satz 1, 232912). Ferner sind zu scheiden die Fälle der
facultas alternativa mit Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (88 249
Satz 2, 340, 342, 8433, 8442, 845, 915, 15802, H#GB. § 113), in denen
er an Stelle des ursprünglich allein geschuldeten Gegenstandes einen
anderen durch seine einseitige, unbedingte, empfangsbedürftige und un-
widerrufliche Erklärung setzen und damit einen Anspruch auf die Er-
satzleistung zur Entstehung bringen kann. Eine Wahlschuld liegt auch
nicht vor, wenn der Gläubiger unter zwei Ansprüchen die Wahl hat,
vgl. §8 3251 Satz 3, 462, 463, 480, 491, 5242 Satz 2, 538, 635,
1052, 1077, 1217, 1281, 2183 Satz 2, 2. JW. 11 5982, Gr. 55918.
2. Das Wahlrecht geht auf den Rechtsnachfolger des Schuldners
über (§8 414, 419, Schuldübernahme). Bei einer Abtretung des Wahl-
rechts handelt es sich nicht um eine Rechtsabtretung.
3Bei gegenseitigen Verträgen (88 320 ff.) ist wahlberechtigt, wem
die wahlweise Leistungspflicht obliegt.
4. Über Wahlvermächtnis §§ 2154, 2192. Steht die Wahl einem
Dritten zu, so findet § 3192 Anwendung. Soll die Bestimmung von
anderen Umständen abhängen, z. B. von dem Eintritt einer Bedingung
(alternativ bedingte Schuld), so liegt keine Wahlschuld vor. Die §§ 262
bis 265 sind nicht anwendbar.
b) Wahl §. 263.
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen
Theile.3
Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein
geschuldete. 5
1 . dos K0, IIa 220, IID 257, III 256. M. II, 7 bis 8. Prot. I, 282,
1. Kein erzwingbares Recht des Gläubigers auf Ausübung des
Wahlrechts ZE. R. 8855. Eine in Unkenntnis des Wahlrechts abgegebene
Erklärung ist für den Erklärenden unverbindlich in den Fällen, in denen
von dem Gegner weder ausdrücklich noch konkludent eine Akzeptation
erfolgt ist. Hat der nun wahlweise verpflichtete Schuldner in Unkenntnis
seiner alternativen Verpflichtung beide Leistungen gleichzeitig vollzogen,
so hat er bei der Rückforderung die Wahl (88 812ff.)
2. A. * vor § 104; §§ 130 ff. Die Erklärung kann in der Regel
nicht bedingt abgegeben werden. Ergibt das Schuldverhältnis nicht den
Zeitpunkt, zu welchem der Schuldner sein Wahlrecht auszuüben hat, so
kann er es jederzeit ausüben. Doch ist die (vorzeitige) Wahlerklärung