I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 195
8. Der Umstand muß nach der Verkündung des Urteils (ZP#.
* 767) und bis zum Ablaufe der Frist eingetreten sein.
9. Dauernd unmöglich wird; solche Umstände, die den Schuldner
nur vorübergehend an der Erfüllung seiner VBerbindlichkeit hindern,
bleiben unberücksichtigt. 10. 88 276 bis 279, 287.
11. Teilweise Leistung kann in zeitlicher oder örtlicher oder in
begenständiger Beziehung vorliegen.
12. Der Gläubiger kann verlangen, daß die Frist zur Bewirkung
der Leistung in dem Urteile, das den Schuldner zur Leistung rechts-
kräftig verurteilt, festgesetzt wird (8PO. § 255). Der Gläubiger muß
aber noch dem Schuldner gegenüber die Erklärung abgeben, daß er auf
Leistung nach Fristablauf verzichte.
IX. Berzug des Schuldners."“
*) Der Verzug (mora) wird eingeteilt in den Schuldner= und in
den Gläubigerverzug. Durch beide Arten wird eine Verzögerung der
Erfüllung der (nachholbaren) Leistung bewirkt. Der Verzug des Schuld-
ners ist aber eine schuldhafte Verletzung seiner Leistungspflicht (Über-
schrift vor §8 241 und 8 285), während der säumige Gläubiger nur von
seinem Rechte keinen Gebrauch macht. Auf diesem Unterschied beruht
es auch, daß der Gläubigerverzug in einem besonderen zweiten Titel
(§8 293 ff.) behandelt ist.
1. Geranssetzgen. a) Mahnung §. 284.
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung: des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit? erfolgt, so kommt
er durch die Mahnung in Verzug.3 Der Mahnung steht die
Erbebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines
Zahlungsbefehls“ im Mahnverfahren gleich.5
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt,
iso kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er
nicht zu der bestimmten Zeit leistet." Das Gleiche gilt, wenn
der Leistung eine Kündigung? vorauszugehen hat und die Zeit
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der
Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.“
1 245, II a 240, 11D. 278, III 278. M. II, 56. Prot. I, 324, VI, 159.
1. Die Wahnung. ist kein Rechtsgeschäft, eine Rechtshandlung.
# 130 ff. anwendbar (A.“ vor § 104). Sie muß von dem legitimierten
Gläubiger (ugl. §§ 174, 410 Satz 2, 1160", 1192) ausgehen und in-
daltlich so gefaßt sein, daß der Schuldner keinen Zweifel haben kann,
die geschuldete Leistung sei zu bewirken. Bei gegenseitigen Verpflich-
tungen ist Angebot der Gegenleistung nicht erforderlich, dem Schuldner
steht aber die Einrede zur Seite, die geschuldete Leistung bis zur Be-
wirkung der Gegenleistung verweigern zu dürfen, weswegen 83 285 zu-
trifft. Eine Zuvielforderung des Gläubigers hindert den Eintritt des
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