Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 2. Tit.: Hinterlegung. 255 
vorgelegt? wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig 
erklärt. 
1 M4, II 8 385, IID 870, II1 370. M. II, 98, 99. Prot. I, 350, VI, 165. 
1. D. h. der Hinterleger. E. Gr. 51 761. 2. 9 372. 
3. Durch den Antrag auf Rückgabe, wodurch der Anspruch auf 
Rückgabe existent wird. Mit Zustimmung des Gläubigers kann der 
Schuldner die hinterlegte Sache zurücknehmen, auch wenn die Rücknahme 
nach Abs. 2 ausgeschlossen war. 8372 A. 7. 
5. A. » vor 8 104. 88 130ff. 
6. Ausnahme in 8 382 u. in 3PP. 8 75 Satz 2. Vgl. BB. 
* 492. Der Berzicht kann nur unbedingt und unbefristet bei der Hinter- 
ung oder später erklärt werden. Der Verzicht gegenüber dem Gläu- 
biger schließt das Rücknahmerecht nicht aus. 
7. Die Annahme enthält eine Verfügung (A. “ vor 8104 und 
&* 1282; 8#O. 8 836; KO. 8 6) über das Gläubigerrecht, sie muß un- 
bedingt und unbefristet sein. Sie beseitigt den etwaigen Mangel eines 
Hinterlegungsgrundes. Bei einer Mehrheit von Gläubigern §8 422, 
429. 432. 
8. 8PO. 88 705, 706. Das Urteil kann ein Feststellungsurteil 
sein (3#9O. 8 256). In dem Rechtsstreit über die Leistungsklage wird 
es nicht erforderlich sein, daß der Schuldner durch Erhebung einer 
Widerklage ein Urteil über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung be- 
antragt. 9. Bom Gläubiger oder Schuldner. 
b) Unpfinbbarkeit 8. 377. 
Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.7 
Wird über das Vermögen des Schuldners der Konkurs? 
eröffnet, so kann während des Konkurses das Recht zur Rück- 
nahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden. 45 
I n, II8 326, IIb 371, III 871. M. II, 101. 102. Prot. 1, 352 bis 354. 
1. Gemäß KO. 81 umfaßt auch das Konkursverfahren dieses 
Rücknahmerecht nicht. Ebensowenig kann es abgetreten werden (8 400). 
Abtretbar ist nur der durch Ausflbung des Rücknahmerechts entstandene 
Herausgabeanspruch (8 336 M. 3). 
2. Oder die Nachlaßverwaltung § 1984. 
3. Der Gemeinschuldner kann während des Konkurses auf das 
Recht der Rücknahme verzichten. Diese Rechtsbehandlung unterliegt nicht 
der Anfechtung nach KO. 88 29 ff., weil die Konkursmasse durch den 
Verzicht nicht benachteiligt wird. Anfechtbar ist nur die Hinterlegung. 
Ist des Schuldners Rücknahmerecht schon vor der Konkurseröffnung aus- 
geschlossen, so kann der Gläubiger von der Hinterlegungsstelle die Aus- 
antwortung verlangen. 
4. Abs. 2 bezweckt die Begünstigung des Gläubigers, daher kann 
dieser während des Konkurses der Hinterlegungsstelle die Annahme er. 
klären (Ausnahme von KO. 8 15) und dem Gemeinschuldner die Rück- 
nahme gestatten, so daß dann die hinterlegte Sache in die Konkurs- 
masse fällt.
	        
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