Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.  Abichn.:  Schuldverhältn.  a.  Verträg.  2.  Tit.:  Gegenseitiger  Vertrag.  225

berechnung  vgl.  Z.  R.  51  3°,  52  163,  57  1057,  JW.  00  25“,  Gr.  55  ½8;  über
abstrakte  Schadensberechnung  k.  R.  60  46,  68  165,  JW#.  100¼,  Gr.  49  w#.
Bgl.  auch  §  252  A.  4.

8.  8§  346  bis  356.  Folgen  bei  Rücktritt  von  einem  einheitlichen
  Vertrage  (Grundstückskauf  verbunden  mit  Bierabnahmeversprechen
E.  R.  37  105;  Darlehensgewährung  verbunden  mit  der  Verpflichtung,
Waren  zu  beziehen  E.  Gr.  53%))  —  Verzug  mit  einem  unerheblichen
  Teile  der  Leistung  läßt  das  Rücktrittsrecht  zessieren  (88  242,
½  E  R.  76  152.  Analog  bei  positiven  Vertragsverletzungen,  die  die
Erfüllung  des  Vertragszweckes  gefährden  (Begriff:  E.  JW.  C6  200,
Gr.  54  53111),  namentlich  bei  Lieferungsverträgen  und  ähnlichen  auf
längere  Dauer  berechneten  Verträgen  E.  R.  54  75-256,  57  113,  5841°,  63  1%,
Ur'  31,  JW.  (07  706,  O8",  Gr.  500916;  dagegen  nicht  bei  einem  Grundstückskauf
  E.  R.  63  108,  auch  nicht  bei  mehreren  selbständigen  Kaufverträgen,
  mögen  sie  auch  in  einem  äußeren  Zusammenhang  stehen  ZE.  JW.
11  ½.  Beweislast  E.  Gr.  52  1019.  Dem  Verkäufer,  der  erfüllt  und  den
Raufpreis  gestundet  hat,  steht  das  Rücktrittsrecht  nicht  zu  (§  454).  Neben
dem  Rücktritt  aber  kein  Schadensersatzanspruch  E.  JW.  10  #es.

9.  E.  R.  50°,  JW.  O5##7.  Zwischen  Rücktritt  und  Schadensersatzverlangen
  hat  der  Gläubiger  die  Wahl;  erklärt  er  sich  für  den  Rücktritt,
io  ist  der  Ersatzanspruch  ausgeschlossen  (ZE.  R.  61  1830,  JW.  04  530);  wählt
er  die  Ersatzforderung,  so  kann  er  noch  auf  den  Rücktritt  zurückkommen.
Die  Erklärung,  vom  Vertrage  zurückzutreten  und  Schadensersatz  zu
verlangen,  bedeutet  in  der  Regel  das  Verlangen  nach  Schadensersatz
E.  AW.  U7,  11  751.  9  326  enthält  dispositives  Recht  E.  R.  61  36.

10.  5  283  A.  11.  Erfordert  ist  nur,  daß  die  Leistung  bis  zum
Ablaufe  der  Frist  teilweise  nicht  bewirkt  ist,  es  muß  nicht  die  teilweise
Nichterfüllung  in  die  Frist  fallen,  Z.  R.  50  111.  Der  nicht  säumige  Teil
muß  nachweisen,  daß  die  Erfüllung  des  VBertrages,  soweit  sie  bewirkt
worden  ist,  bei  Ausbleiben  der  Restleistung  für  ihn  kein  Interesse  hat
E.  JB..  00  ’1,  Gr.  53°4.

11.  Ein  schon  vor  der  Inverzugsetzung  eingetretener  Wegfall  des
Interesses  genügt  also  nicht  E.  R.  70181.  Der  Käufer  kann  z.  B.  die
Ware  für  den  bestimmten  Zweck  oder  zur  Deckung  desjenigen  Bedarfs,
wozu  sie  dienen  soll,  infolge  des  Verzugs  nicht  mehr  verwenden  E.  S.  A.
i.  R.  17.

12.  Die  Abweichung  von  §  2867  besteht  darin,  daß  ihm  das  Rücktrittsrecht
  eingeräumt  ist.

13.  §  326  findet  keine  Anwendung  beim  Auszugsvertrage,  vogl.
&  125  A.  S.  Über  Geltung  von  §  286#  neben  §  326  vgl.  E.  R.  70  1.

1V.  Näb.  f.  v.  Nücktrittsrecht  §.  327.

Auf  das  in  den  §§.  325,  326  bestimmte  Rücktrittsrecht
finden  die  für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  346  bis  356  entsprechende  Anwendung.!  Ersjolgt
  der  Rücktritt  wegen  eines  Umstandes,  den  der  andere  Theil

Gürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  15