Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V. Abschn.: Schuldübernahme. 283 
1. Bgl. § 202 A. ö. Maßgebender Zeitpunkt für die Zulässigkeit 
der Einwendungen ist der Abschluß des Übernahmevertrags, nicht der 
Genehmigung. 
2. Der Übernehmer hat die Schuld so erworben, wie sie gegen 
den bisherigen Schuldner bestand, ZE. Bay. 5 357. Dazu gehört auch der 
bis dahin geltende Erfüllungsort. Der Schuldübernehmer hat aus 
eigenem Recht nicht das benef. competentiae (§519). Grundsätzlich hat 
er auch nicht die Einrede, daß der Urschuldner von dem benef. comp. 
hätte Gebrauch machen können, wenn die Schuldübernahme nicht erfolgt 
wäre. Anfechtungs= (§8 119, 123, 143), Widerrufs- 8 530) und Rück- 
wittsrechte kann er nicht geltend machen. 3. 8 38 
4. Der Übernehmer kann daher die Einrede 75# nicht erfüllten 
Vertrags, die ihm gegen den Veräußerer zusteht, dem Gläubiger nicht 
entgegensetzen; er kann nicht auf sein Recht zur Wandelung, Minderung 
oder zum Rücktritte sich berufen. Wohl aber kann er dem Gläubiger 
gegenüber Einwendungen aus dem rn mevertrage J selbst herleiten. 
In der Regel wird die Nichtigkeit des Kaufvertrags die ihn enthaltende 
Schuldübernahme hinfällig machen (8 139), 2. R. 588. 
5. Die Unwirksamkeit des der Schuldübernahme zugrunde liegenden 
Kausalgeschäfts führt Bereicherungsansprüche des Übernehmers gegen 
den Urschuldner herbei. 
4. Erlösch. v. Pfandr. u. Bürgsch. §. 418. 
In Folge der Schuldübernahme erlöschen die für die 
Forderung bestellten? Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht 
für die Forderung eine Hypothek, so tritt das Gleiche ein, wie 
wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.¾ Diese Vor- 
schriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, 
welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme 
gehört, in diese einwilligt." 
Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses ver- 
bundenes Vorzugsrecht? kann nicht im Konkurs über das Ver- 
mögen des Uebernehmers geltend gemacht werden.“ 
I 317, II 361, IIb 412, III 412. M. 11, 147. Prot. 1, 421 bis 425. 
1. Anders bei der Abtretung (8 401). 
2. Nicht die gesetzlichen (§§ 559, 5717, 585, 590, 647, 12512, 
HGB. §§ 397, 410, 421, 440, 623, VerlG. 8 360). 
3. 8 1168; vgl. auch § 11751 Satz 2 und 388 894 ff. 
4. Formlos FK. R. 70 4116, § 183. Genehmigt (§ 184) der Bürge 
auf Aufforderung des Gläubigers diesem gegenüber schriftlich die Schuld- 
übernahme, so liegt ein neuer Bürgschaftsvertrag vor (§ 766), vgl. auch 
K. R. 70418. Im Zweifel liegt, wenn der Übernehmer Eigentümer des 
Pfandes ist, in dem Übernahmevertrage die Einwilligung in die Fort- 
dauer ces Pfandrechts. 5. KO. 8 61. 
6. Zwingende Vorschrift. Anders bei der Abtretung (8 4017.
	        
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