V. Abschn.: Schuldübernahme. 283
1. Bgl. § 202 A. ö. Maßgebender Zeitpunkt für die Zulässigkeit
der Einwendungen ist der Abschluß des Übernahmevertrags, nicht der
Genehmigung.
2. Der Übernehmer hat die Schuld so erworben, wie sie gegen
den bisherigen Schuldner bestand, ZE. Bay. 5 357. Dazu gehört auch der
bis dahin geltende Erfüllungsort. Der Schuldübernehmer hat aus
eigenem Recht nicht das benef. competentiae (§519). Grundsätzlich hat
er auch nicht die Einrede, daß der Urschuldner von dem benef. comp.
hätte Gebrauch machen können, wenn die Schuldübernahme nicht erfolgt
wäre. Anfechtungs= (§8 119, 123, 143), Widerrufs- 8 530) und Rück-
wittsrechte kann er nicht geltend machen. 3. 8 38
4. Der Übernehmer kann daher die Einrede 75# nicht erfüllten
Vertrags, die ihm gegen den Veräußerer zusteht, dem Gläubiger nicht
entgegensetzen; er kann nicht auf sein Recht zur Wandelung, Minderung
oder zum Rücktritte sich berufen. Wohl aber kann er dem Gläubiger
gegenüber Einwendungen aus dem rn mevertrage J selbst herleiten.
In der Regel wird die Nichtigkeit des Kaufvertrags die ihn enthaltende
Schuldübernahme hinfällig machen (8 139), 2. R. 588.
5. Die Unwirksamkeit des der Schuldübernahme zugrunde liegenden
Kausalgeschäfts führt Bereicherungsansprüche des Übernehmers gegen
den Urschuldner herbei.
4. Erlösch. v. Pfandr. u. Bürgsch. §. 418.
In Folge der Schuldübernahme erlöschen die für die
Forderung bestellten? Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht
für die Forderung eine Hypothek, so tritt das Gleiche ein, wie
wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.¾ Diese Vor-
schriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige,
welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme
gehört, in diese einwilligt."
Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses ver-
bundenes Vorzugsrecht? kann nicht im Konkurs über das Ver-
mögen des Uebernehmers geltend gemacht werden.“
I 317, II 361, IIb 412, III 412. M. 11, 147. Prot. 1, 421 bis 425.
1. Anders bei der Abtretung (8 401).
2. Nicht die gesetzlichen (§§ 559, 5717, 585, 590, 647, 12512,
HGB. §§ 397, 410, 421, 440, 623, VerlG. 8 360).
3. 8 1168; vgl. auch § 11751 Satz 2 und 388 894 ff.
4. Formlos FK. R. 70 4116, § 183. Genehmigt (§ 184) der Bürge
auf Aufforderung des Gläubigers diesem gegenüber schriftlich die Schuld-
übernahme, so liegt ein neuer Bürgschaftsvertrag vor (§ 766), vgl. auch
K. R. 70418. Im Zweifel liegt, wenn der Übernehmer Eigentümer des
Pfandes ist, in dem Übernahmevertrage die Einwilligung in die Fort-
dauer ces Pfandrechts. 5. KO. 8 61.
6. Zwingende Vorschrift. Anders bei der Abtretung (8 4017.