Einleitung. XXVII
Land- und Rentengüter und der damit in Verbindung stehenden
Erbsolge.
Zunächst mußten diese Lücken der Ausfüllung durch die
Landesgesetzgebung anheimfallen, obwohl diese grund-
sätzlich für das Privatrecht außer Funktion tritt (a. 55). Zu
diesem Zwecke findet sich in dem Einführungsgesetze ein Verzeichnis
der Materien, in denen die landesgesetzlichen Sondervorschriften
gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nicht aber gegenüber
der Zivilprozeßordnung und anderen Reichsgesetzen, unberührt
bleiben (a. 56 bis 152), welches dann für die Ubergangs-
zeit noch erheblich erweitert wird (a. 153 bis 217).2) Soweit
und solange danach die landesgesetzlichen Bestimmungen maß-
gebend bleiben, können auch in Zukunft landesgesetzliche Vor-
schriften erlassen werden (a. 3, 218).5)
6. Bezüglich der Frage, ob und in welchem Umfange
neben dem Gesetz auch das Gewohnheitsrecht als Quelle
des Rechts anzusehen ist, hatte der Entwurf erster Lesung den
Grundsatz aufgestellt: „Gewohnheitsrechtliche Rechtsnormen gelten
nur insoweit, als das Gesetz auf Gewohnheitsrecht verweist.“
In der richtigen Erkenntnis, daß es nicht in der Macht
der Gesetze liegt, dem Gewohnheitsrecht schlechthin bindende
Schranken anzuweisen, und ein gutes Gesetz schon durch sein
bloßes Dasein die Bildung entgegenstehenden Gewohnheitsrechts
verhindert, ist der Satz gestrichen und im Gegenteil durch den
a. 2 des Einführungsgesetzes anerkannt, daß es auch Rechts-
normen geben kann, welche nicht in Gesetzen enthalten sind.
Im Sinne dieser Bestimmung liegt es aber, die dem Landes-
gesetzesrecht gezogenen gesetzlichen Schranken auch auf das
Landesgewohnheitsrecht und die Observanz“") zu beziehen. Im
übrigen fällt das Verhältnis von Gesetz und Gewohnheitsrecht
41h im einzelnen der Rechtswissenschaft und der Rechtspflege
anheim.
4) Für Elsaß-Lothringen a. 5. — Bezüglich der Autonomie a. 57,
50, bezüglich der Staatsverträge der Bundesstaaten E. u. 56.
2) Andere Lorbehalte im BGB. selbst: 88 919, 1315, 1807.—
3) Vgl. Becher, Die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetz-
buche, 2 Bde, nebst Ergänzungsband (1901) und Nachtragsband (1911).
4) E. R. 76 164, JW. 10 4, 11547 u. v. 2. 11. 11 (VI. 9).