Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

284 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
5. Vermögensübernahme 8. 419. 
Uebernimmt jemand durch Vertrag! das Vermögen? eines 
Anderen, so können dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer 
der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des 
Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche“ auch 
gegen den Uebernehmer geltend machen. 
Die Haftung des Uebernehmers beschränkt sich auf den Bestand 
des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zu- 
stehenden Ansprüche." Beruft sich der Uebernehmer auf die Beschrän- 
kung seiner Haftung, so finden die für die Haftung des Erben gelten- 
den Vorschriften der §§. 1990, 1991 entsprechende Anwendung.7 
Die Haftung des Uebernehmers kann nicht durch Verein- 
barung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen 
oder beschränkt werden. 
1 319, II 362, II b 413, III 413. M. II, 151, 152. Prot. I. 427 bis 430. 
1. Über Erbschaftskauf vgl. §§ 2382, 2385, über Nießbrauch an 
einem Vermögen 88 1085 ff. 
2. 8 90 A. 1, nicht die Sondervermögen, 4. JW. 10 8. 8 419 
findet keine Anwendung bei der Eingemeindung, E. R. 68 216. Bei 
Nichtigkeit des Vertrags tritt trotz der dinglichen Übertragung keine 
Haftung ein. Sind einzelne Vermögensstücke zurückbehalten, so bleibt 
§ 419 doch anwendbar, wie auch in dem Falle, daß der Vertrag als 
Objekt die sämtlichen das Vermögen bildenden Gegenstände einzeln auf- 
führt. Auch die Vornahme der Vermögensübernahme durch mehrere zeit- 
lich getrennte Verträge releviert nicht, vgl. auch E. R. 65 171, 69 289.415, 765. 
3. Nicht erst von dem Empfange der einzelnen Gegenstände. 
4. Auch bedingte E. R. 691 #. 
5. Die an die Übernahme eines Aktivvermögens (E. R. 6988, 
71 378) geknüpfte Schuldnachfolge tritt unabhängig von jeder Verein- 
barung kraft zwingenden Rechtssatzes (Abs. 3) ein, E. R. 69/1, 76. 
Diese gesetzliche Schuldübernahme ist eine kumulative (A.“ von § 410). 
Vorausgesetzt ist die Üübertragbarkeit der Schuld. Wegen Erteilung einer 
vollstreckkaren Ausfertigung gegen den Übernehmer Z3PO. 8 729. Im 
übrigen macht das gegen den Übertragenden ergehende Urteil Rechtskraft 
gegen den Übernehmer nur so weit, als dieses in 3PO. 8 325 be- 
stimmt ist. 6. Der lbernehmer hat die Unzulänglichkeit des über- 
nommenen Vermögensbestandes darzutun. 
7. Hastung cum viribus. Der Erwerber hat das an keine Vor- 
aussetzung geknüpfte Recht, die Leistung aus eigenem Vermögen zu ver- 
weigern. Wegen Geltendmachung der Beschränkung seiner Haftbarkeit 
in der Zwangsvollstreckung ZPO. 8 786 und E. R. 69 261. 
8. 8§ 13.| A. 1. Über Erwerb eines Handelsgeschäfts HGB. S#8 L2b, 
27 (&. R. 69 20), des ganzen Vermögens einer Aktiengesellschaft J. R. 
71 1: 3PO. 8 7292.
	        
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