Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

290 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
4. Entstehung durch Vertrag §. 427. 
Verpflichten sich Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich 
zu einer theilbaren Leistung, so haften sie im Zweifels als 
Gesammtschuldner.“ 
IIa 870, IIb 421, III 421. Prot. 1, 480 bis 432. D. 57. 
1. Also auch durch Realvertrag, z. B. beim Darlehen. E. R. 71 u5. 
Der Vertrag braucht nicht gleichzeitig geschlossen zu sein (ZE. R. 70410 
abstraktes Versprechen). Das RE. nimmt Gesamthaftung an für die Ver- 
pflichtung zur Rückgewähr des auf Grund eines nichtigen Vertrages Emp- 
fangenen (Z. R. 67 261). Über Geisteskrankheit des einen Gesamtschuldners 
2&. R. 59174. Die testamentarische Gesamtschuld kennt BG. nicht (8 2148). 
Gesamtschuldverhältnis wird auch bei einem von mehreren gemeinschaftlich 
abgegebenen einseitigen Versprechen anzunehmen sein. 
2. 8 420 A. 1. Bei Unteilbarkeit der Leistung tritt immer Ge- 
samtschuld ein (8 431). 
3. Eine andere stillschweigende Verabredung ist dann 9egeben, wenn 
aus den Satzungen eines nicht rechtsfähigen Vereins eine Beschränkung 
der Mitgliederhaftung auf das Vereinsvermögen und den Anteil der 
Gesellschafter an diesem hervorgeht, und die Satzungen dem andern Ver- 
tragsteile bekannt gewesen sind E. JW. 07 66. 
4. Über Ausgleichung untereinander § 426. 
III. Gesamtgläubiger 
El. iesgtglänbiger, 8. 428. 
Sind Mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern 
berechtigt, daß jeder die ganze Leistung fordern kann, der 
Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet 
ist (Gesammtgläubiger)?, so kann der Schuldner nach seinem Be- 
lieben an jeden der Gläubiger leisten.3 Dies gilt auch dann, 
wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung er- 
hoben hat.“ 
1 83211, 8338, IIà 8371:, IID 422, III 422. M. II, 156 bis 158. Prot. 1, 
434, 442, 448. 
1. 8 241. 
2. Nicht aber in den besonders gearteten Fällen der §8 335, 869. 
Vgl. § 335 A. 1. Ein gesetzlicher Fall der Entstehung der Gesamt- 
forderung § 21513, dagegen nicht im 8525 u. § 2194 Satz 2. Über 
Beerbung eines Gläubigers durch mehrere Erben §8§ 2038, 2039. Der 
klagende Gesamtgläubiger hat den Klageantrag auf Verurteilung zur 
Leistung an sich oder an die anderen Mitgläubiger nach Wahl des 
Schuldners zu stellen. 
3. Hat der eine Gläubiger eine Teilleistung angenommen, so kann 
der Schuldner den Rest an einen anderen Mitgläubiger leisten. 
4. Die Erhebung der Klag durch den einen Gläubiger schließt 
die Erhebung der Klage durch die anderen Gläubiger nicht aus. Es
	        
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