290 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
4. Entstehung durch Vertrag §. 427.
Verpflichten sich Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich
zu einer theilbaren Leistung, so haften sie im Zweifels als
Gesammtschuldner.“
IIa 870, IIb 421, III 421. Prot. 1, 480 bis 432. D. 57.
1. Also auch durch Realvertrag, z. B. beim Darlehen. E. R. 71 u5.
Der Vertrag braucht nicht gleichzeitig geschlossen zu sein (ZE. R. 70410
abstraktes Versprechen). Das RE. nimmt Gesamthaftung an für die Ver-
pflichtung zur Rückgewähr des auf Grund eines nichtigen Vertrages Emp-
fangenen (Z. R. 67 261). Über Geisteskrankheit des einen Gesamtschuldners
2&. R. 59174. Die testamentarische Gesamtschuld kennt BG. nicht (8 2148).
Gesamtschuldverhältnis wird auch bei einem von mehreren gemeinschaftlich
abgegebenen einseitigen Versprechen anzunehmen sein.
2. 8 420 A. 1. Bei Unteilbarkeit der Leistung tritt immer Ge-
samtschuld ein (8 431).
3. Eine andere stillschweigende Verabredung ist dann 9egeben, wenn
aus den Satzungen eines nicht rechtsfähigen Vereins eine Beschränkung
der Mitgliederhaftung auf das Vereinsvermögen und den Anteil der
Gesellschafter an diesem hervorgeht, und die Satzungen dem andern Ver-
tragsteile bekannt gewesen sind E. JW. 07 66.
4. Über Ausgleichung untereinander § 426.
III. Gesamtgläubiger
El. iesgtglänbiger, 8. 428.
Sind Mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern
berechtigt, daß jeder die ganze Leistung fordern kann, der
Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet
ist (Gesammtgläubiger)?, so kann der Schuldner nach seinem Be-
lieben an jeden der Gläubiger leisten.3 Dies gilt auch dann,
wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung er-
hoben hat.“
1 83211, 8338, IIà 8371:, IID 422, III 422. M. II, 156 bis 158. Prot. 1,
434, 442, 448.
1. 8 241.
2. Nicht aber in den besonders gearteten Fällen der §8 335, 869.
Vgl. § 335 A. 1. Ein gesetzlicher Fall der Entstehung der Gesamt-
forderung § 21513, dagegen nicht im 8525 u. § 2194 Satz 2. Über
Beerbung eines Gläubigers durch mehrere Erben §8§ 2038, 2039. Der
klagende Gesamtgläubiger hat den Klageantrag auf Verurteilung zur
Leistung an sich oder an die anderen Mitgläubiger nach Wahl des
Schuldners zu stellen.
3. Hat der eine Gläubiger eine Teilleistung angenommen, so kann
der Schuldner den Rest an einen anderen Mitgläubiger leisten.
4. Die Erhebung der Klag durch den einen Gläubiger schließt
die Erhebung der Klage durch die anderen Gläubiger nicht aus. Es